Komplementär: Wie haftet ein Komplementär bei einer GmbH & Co. KG?

Inhalt

Wie haftet ein Komplementär bei einer GmbH & Co. KG gegenüber den Gesellschaftsgläubigern? Wie ist die Haftung im Insolvenzverfahren?

Wie ist die Haftung des Komplementärs bei einer GmbH & Co. KG grundsätzlich geregelt?

Was sind die Grundlagen für die Haftung des Komplementärs?

Die Haftung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG entspricht aufgrund der Verweise auf § 161 HGB der Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft.

Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft deren Gläubigern persönlich und mit weiteren Komplementären gesamtschuldnerisch. Wichtig zu wissen ist, dass der in die Kommanditgesellschaft eintretende Komplementär auch für die vor seinem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. Bei einem etwaigen Ausscheiden des Komplementärs aus der KG dauert seine Haftung noch an. Dabei kann die Haftung nicht zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung gegenüber gesellschaftsfremden Gläubigern ausgeschlossen werden.

Was ist unter der persönlichen Haftung des Komplementärs zu verstehen?

Ein Komplementär haftet persönlich, so dass der Haftung sein gesamtes Privatvermögen untersteht. Er haftet unmittelbar, unbeschränkt und auf das Ganze, was soviel bedeutet, dass der Gläubiger einer GmbH & Co. KG einen Direktanspruch gegenüber dem Komplementär hat. Dabei ist der Gläubiger nicht gehalten sich zuerst an die KG zu wenden, er kann ohne Mahnung direkt auf den Komplementär zugehen (keine Subsidiärhaftung).

Wie ist die Haftung bei mehreren Komplementären einer GmbH & Co. KG?

Sind mehrere Komplementäre in einer GmbH & Co. KG, haften diese untereinander als Gesamtschuldner bei allen Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft.

Was sind die Voraussetzungen für eine Haftung des Komplementärs?

Es gibt drei positive und eine negative Voraussetzung(en) gemäß § 128 HGB für die Rechtsfolge der persönlichen Haftung eines Kommanditisten:

  • Bestehen einer OHG (GmbH & Co. KG)
  • Eigenschaft als Gesellschafter
  • Bestehen einer Gesellschaftsverbindlichkeit
  • Keine abweichende Vereinbarung

Zum Zeitpunkt der Haftung muss eine Gesellschaft wirksam bestehen und der Komplementär muss bei Begründung der Verbindlichkeit Gesellschafter oder später beigetreten sein.

Daneben muss die Verbindlichkeit wirksam vorliegen, was die für die akzessorische Haftung des Gesellschafters logische Voraussetzung ist.
Der Komplementär haftet für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig von ihrem Inhalt. Er haftet für vertraglich als auch gesetzlich begründete Verbindlichkeiten

Grundsätzlich kann die Haftung nach § 128 HGB nicht durch Vereinbarungen unter den Gesellschaftern ausgeschlossen werden. Jedoch kann eine haftungsbegrenzende bzw. haftungsausschließende Vereinbarung mit dem konkreten Gläubiger mit Wirkung für das Außenverhältnis anerkannt werden.

Was ist der Inhalt der Haftung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG?

Ein Erfüllungsanspruch gegen den Komplementär einer GmbH & Co. KG kann für andere Verbindlichkeiten als Geldverbindlichkeiten nur bestehen, wenn dieser sich im Innenverhältnis der Gesellschaft gegenüber seinerseits zur Leistung verpflichtet hat. Dies ist zumeist dann, wenn die Leistung durch den Gesellschafter inhaltsgleich sein kann mit derjenigen der Gesellschaft.

Ist die Erfüllung durch den Komplementär möglich, so ist dieser grundsätzlich zur Erfüllung in natura verpflichtet. Bei einer Verpflichtung bspw. auf Mängelbeseitigung bei einem Bauwerk kann er in Anspruch genommen, da er durch Beauftragung eines Dritten (Geldzahlung) ohne persönlichen Einsatz, den Mängelbeseitigungsanspruch erfüllen kann.

Was ist der Gegenstand der Haftung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG?

Für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet der Komplementär nach §§ 161 Abs. 2 und 128 HGB.

Die Haftung gilt für Verbindlichkeiten aller Art, wobei es auf die Anspruchsgrundlage nicht ankommt. Somit gilt die Haftung für Verbindlichkeiten aus Vertrag und Gesetz, also zB auch aus Delikt. Die Verbindlichkeiten können aus privatem und öffentlichem Recht stammen.

Zeitlich gesehen erstreckt sich die Haftung gemäß §§ 130, 161 Abs. 2 HGB auf Altverbindlichkeiten (vor seinem Eintritt begründet) und zum anderen auf Verbindlichkeiten, die bei Zugehörigkeit des Komplementärs begründet wurden. Ergänzend sei erwähnt, dass der Komplementär gegenüber gutgläubigen Gläubigern noch für Verbindlichkeiten haftet, die bis zu 15 tage nach Bekanntmachung seines Ausscheidens begründet wurden.

Wie haftet der Komplementär bei Auflösung sowie im Insolvenzverfahren der GmbH & Co KG?

Wie haftet der Komplementär bei Auflösung der GmbH & Co. KG?

Auch nach Auflösung der Kommanditgesellschaft haftet der Komplementär gegenüber Fremdgläubigern noch nach. Dies gilt für Schulden der Gesellschaft, die vor als auch nach Auflösung der Gesellschaft entstanden sind.

Gegenüber dem Komplementär verjähren Ansprüche gegenüber der GmbH & Co. KG innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung der Auflösung im Handelsregister.

Wie ist die Haftung des Komplementärs einer GmbH & Co KG im bei Insolvenz der Gesellschaft?

Sofern über das Vermögen der GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§§ 11 InsO), so haftet der Komplementär für Gesellschaftsschulden den Gläubigern unverändert weiter. In zeitlicher Hinsicht wird die Haftung durch die Sonderverjährung (§ 159 HGB) eingeschränkt. Die dort genannte 5 Jahres-Frist beginnt mit der Eintragung der Verfahrenseröffnung ins Handelsregister. Die Haftung kann ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. (§ 93 InsO)

Sollte ein persönlich haftender Gesellschafter an einen Gläubiger der Gesellschaft geleistet haben, bevor über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft grundsätzlich diese Verfügung des Gesellschafters anfechten um die Gefahr eines Wettlaufs der Gläubiger um das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters zu verhindern.

Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG ein Insolvenzplan angenommen, so begrenzt dieser auch die Haftung des Komplementärs, wenn darin nicht etwa anderes vereinbart wird. (§ 227 InsO) Die Haftung des Komplementärs gilt nach dieser Vorschrift nur für Schulden aus der Haftung als Vollhafter, nicht aus etwaigen Bürgschaften.

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