EEG-Prüfung – Was ist die EEG Umlage?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das auf die EEG Prüfung umfasst, regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz und garantiert den Betreibern dieser Anlagen einen festen Vergütungsbetrag. Dieser erzeugte Strom wird an der Börse verkauft, doch fallen die hierfür erzielten Einnahmen insgesamt niedriger aus als die an die Anlagenbetreiber zu entrichtenden Vergütungsbeträge. 

In Höhe dieser Differenz entstehen also Mehrausgaben, die nicht über die Vermarktung an der Börse gedeckt werden können und folglich in Form einer EEG-Umlage auf die Stromendverbraucher, dazu gehören auch Unternehmen, verteilt werden.

Konzept und Zielsetzung der Besonderen Ausgleichsregelung

Benötigt ein Unternehmen für die Produktion seiner Erzeugnisse sehr große Strommengen und erreichen die Stromkosten des Unternehmens unter Berücksichtigung der Mehrbelastung durch die EEG Umlage ein besonders hohes Niveau, so kann dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit führen. Um solchen negativen Auswirkungen aufgrund der EEG-Mehrbelastung entgegenzusteuern, gibt es für besonders stromintensive Unternehmen eine gesetzlich bestimmte Entlastungsmöglichkeit, deren Inanspruchnahme an strenge, im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu erfüllende Voraussetzungen gebunden ist.

EEG Prüfung – Unser Prüfungsvermerk

Nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2017 ist ein Prüfungsvermerk im Rahmen der EEG Prüfung des Wirtschaftsprüfers auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse für die dem Antrag zugrunde liegenden Geschäftsjahre fristgerecht vorzulegen.

Der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers ist hinsichtlich Aufbau, Struktur, Inhalt und Form zum einen so zu erstellen, dass er einen Standard erreicht, der mit den Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) vergleichbar ist (siehe Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (IDW EPS 970 n.F.)

Antragsfrist bei der besonderen Ausgleichregelung

Die Frist zur Einreichung Ihres Antrages endet im Antragsjahr 2018

  • am Samstag, dem 30. Juni 2018 (gesetzliche Ausschlussfrist 2018), doch können Sie – abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 EEG 2017 – Ihren Antrag bis zum Montag, dem 2. Juli 2018 stellen.
  • Bei neu gegründeten Unternehmen i. S. d. § 64 Absatz 4 EEG 2017 besteht eine verlängerte Ausschlussfrist, wonach die entsprechenden Antragsunterlagen vollständig bis zum 30. September eines Jahres (in diesem Antragsjahr bis zum Montag, dem 1. Oktober 2018), eingereicht werden müssen.