Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Rücklagen in Stammkapital umgewandelt, dabei ändern sich Eigenkapitalquote sowie die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter untereinander nicht.
Für eine Umwandlung stehen alle offenen, nicht zweckgebundenen Rücklagen zur Verfügung, diese müssen in der letzten Jahresbilanz oder der der Kapitalerhöhung zugrunde gelegten Zwischenbilanz bereits als solche ausgewiesen sein. Eine Jahresbilanz kann zugrunde gelegt werden, wenn diese geprüft, festgestellt und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Dabei ist nach § 57e Abs. 1 GmbHG zu beachten, dass der der Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses im Handelsregister liegen darf.
Die Jahresbilanz Ihrer Gesellschaft muss dabei durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden – diese Tätigkeit stellt eine sogenannte Vorbehaltsaufgabe dar, so dass der Bestätigungsvermerk mit dem Wirtschaftsprüfersiegel zu versehen ist.
Insbesondere wenn Ihre Gesellschaft in der Form einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) firmiert und in eine GmbH durch Gesellschaftsmittel, sprich unter anderem Gewinnvorträge, umgewandelt werden soll, ist zwingend und möglicherweise recht zeitnah zur Gründung eine solche Prüfung nötig.
Aber auch bei einer GmbH kann eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung der Rücklagen große Vorteile, u.a. bei den Fremdkapitalgebern wie Banken und Lieferanten führen.