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Welche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten hat ein Finanzanlagenvermittler gemäß §§ 22 und 23 FinVermV zu beachten? Wozu dient die Aufzeichnungspflicht und wie werden diese durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft?
Was ist die Aufzeichnungspflicht eines Finanzanlagenvermittlers gemäß § 22 FinVermV?
Die Aufzeichnungspflicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verhaltenspflichten des Gewerbetreibenden. Anhand der Aufzeichnungen und Unterlagen muss nachvollziehbar sein, ob der Gewerbetreibende seine gesetzlichen Pflichten nach den §§ 12 bis 21 FinVermV erfüllt hat.
Die Aufzeichnungspflicht ist in § 22 FinVermV wie folgt hinterlegt:
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
- 1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Anlegers,
- 2. der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden,
- 3. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden und über geeignete Finanzanlagen beraten wurde,
- 4. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden,
- 4a. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden,
- 5. der Nachweis über die Auskehr von Zuwendungen nach § 17a Absatz 2,
- 6. der Nachweis über das Beratungsprotokoll nach § 18 und seine Aushändigung an den Anleger sowie
- 7. die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Anlageberatungen und die Anzahl der Anlageberatungen, in deren Zusammenhang der Gewerbetreibende nach § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Zuwendungen von Dritten angenommen oder an Dritte gewährt hat.
Wie lange sind die Unterlagen eines Finanzanlagenvermittlers aufzubewahren?
Was sind die Prüfungshandlungen der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Finanzanlagenvermittlers durch den Wirtschaftsprüfer?
Durch Einsichtnahme hat der Wirtschaftsprüfer nachzuvollziehen, ob der Gewerbetreibende
- die nach § 22 FinVermV erforderlichen Aufzeichnungspflichten auf einem dauerhaften Datenträger in seinen Geschäftsräumen aufbewahrt
- über eine angemessene Dokumentation der Vorkehrungen verfügt, die sicherstellen sollen, dass die gesetzliche Aufbewahrungsfrist eingehalten wird.
Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 34f in Verbindung mit 24 FinVermV?
Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen.
Daneben führen Sie Prüfungen nach § 24 FinVermV als auch Prüfungen nach § 34 GewO durch.
accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Michael Jonas ist geschäftsführender Gesellschafter der accura audit GmbH am Standort ist Frankfurt.
Er bietet insbesondere Leistungen im Bereich Jahresabschlussprüfung und Abschlusserstellung von mittelständischen Unternehmen in jeglichen Rechtsformen an.
Daneben berät und unterstützt er gemeinsam mit einem Expertennetzwerk aus Rechtsanwälten und Einkaufsberatern Beteiligungsgesellschaften, die eine financial und tax due-diligence benötigen.
Gerne steht er für Rückfragen zu dem Beitrag zur Verfügung.