Wie werden aussagebezogene Prüfungshandlungen unterteilt und welche Arten gibt es?

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Aussagebezogene Prüfungshandlungen werden in analytische Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungshandlungen eingeteilt. Doch welche Prüfungshandlungen gibt es eigentlich?

Grafik entnommen aus PS 300 n.F. A11

Aussagebezogene Prüfungshandlung: Analytische Prüfungshandlungen

Analytische Prüfungshandlungen unter den aussagebezogenen Prüfungshandlungen sind Beurteilungen von Finanzinformationen durch die Analyse plausibler Beziehungen zwischen finanziellen oder nicht-finanziellen Daten. Außerdem umfassen analytische Prüfungshandlungen die jeweils notwendigen Untersuchungen von festgestellten Schwankungen oder Beziehungen, die nicht in Einklang mit anderen relevanten Informationen stehen oder erheblich von den erwarteten Werten abweichen. IDW PS 312 enthält weitere Hinweise zu analytischen Prüfungshandlungen.

Einsichtnahme bzw. Inaugenscheinnahme

Eine aussagebezogene Prüfungshandlung in Form der Einsichtnahme umfasst das Lesen oder die Untersuchung von internen oder externen Aufzeichnungen oder Dokumenten in Papier- oder elektronischer Form oder auf anderen Medien. Eine Inaugenscheinnahme beinhaltet die Betrachtung oder die physische Untersuchung eines Vermögenswerts. Die Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Dokumente liefert, je nach deren Art und Herkunft, Prüfungsnachweise von unterschiedlichem Verlässlichkeitsgrad. Die Verlässlichkeit interner Aufzeichnungen und Dokumente hängt auch von der Wirksamkeit der in den zugrunde liegenden Informationsverarbeitungsvorgängen eingerichteten internen Kontrollen über ihre Erstellung ab.

Ein Beispiel für eine Prüfungshandlung, die als Funktionsprüfung dient, ist die Einsichtnahme in aufgezeichnete Genehmigungen. Manche Dokumente stellen direkte Prüfungsnachweise für das Vorhandensein eines Vermögenswerts dar (bspw. für das Vorhandensein einer Aktie oder einer Anleihe).
Die Einsichtnahme in solche Dokumente liefert jedoch nicht notwendigerweise auch Prüfungsnachweise über deren Eigentum oder Wert. Die Einsichtnahme in einen erfüllten Vertrag kann Prüfungsnachweise für die Anwendung von Rechnungslegungsmethoden durch das Unternehmen liefern (z.B. die Umsatzrealisierung).
Die Inaugenscheinnahme von materiellen Vermögenswerten kann zwar verlässliche Prüfungsnachweise über deren Vorhandensein liefern, nicht notwendigerweise aber auch dafür, in wessen Eigentum sie stehen oder über deren Bewertung. Die Inaugenscheinnahme von Vorräten kann mit der Beobachtung der Inventur einhergehen.

Beobachtung

Eine aussagebezogene Prüfungshandlung in Form einer Beobachtung besteht darin, sich von anderen Personen durchgeführte Prozesse oder Verfahren anzusehen (bspw. die vom Abschlussprüfer vorgenommene Beobachtung der Inventur durch die Mitarbeiter des Unternehmens oder die Beobachtung der Durchführung von Kontrollaktivitäten). Die Beobachtung liefert Prüfungsnachweise über die Durchführung eines Prozesses oder Verfahrens, ist jedoch beschränkt auf den Zeitraum, an dem sie stattfindet, und durch die Tatsache, dass die Anwesenheit eines Beobachters die Art und Weise der Durchführung des Prozesses oder Verfahrens beeinflussen kann. IDW PS 301 enthält weitere Hinweise zur Inventurbeobachtung.

Bestätigungen Dritter

Bestätigungen Dritter stellen Prüfungsnachweise dar, die der Abschlussprüfer unmittelbar als schriftliche Antwort eines Dritten in Papierform oder mittels eines elektronischen oder anderen Mediums erlangt. Verfahren zur Einholung von Bestätigungen Dritter sind häufig bei der Prüfung von Aussagen relevant, die mit bestimmten Kontensalden und deren Bestandteilen zusammenhängen. Bestätigungen Dritter müssen jedoch nicht nur auf Kontensalden beschränkt sein. Beispielsweise kann der Abschlussprüfer Bestätigungen auch über die Bedingungen von Vereinbarungen oder zu Geschäftsvorfällen zwischen dem zu prüfenden Unternehmen und anderen Parteien anfordern. So kann z.B. ermittelt werden, ob und ggf. welche Modifikationen an den vereinbarten Bedingungen vorgenommen wurden. Bestätigungen Dritter dienen auch dazu, Prüfungsnachweise über das Fehlen bestimmter vertraglicher Bedingungen zu erlangen (bspw. das Fehlen einer Nebenabrede, welche die Erlöserfassung beeinflussen kann). IDW PS 302 n.F. enthält weitere Hinweise zur Einholung von Bestätigungen Dritter.

Nachrechnen

Nachrechnen als aussagebezogene Prüfungshandlung besteht aus der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit von Dokumenten oder Aufzeichnungen.

Nachvollziehen

Nachvollziehen bedeutet die unabhängige Durchführung von Verfahren oder Kontrollen durch den Abschlussprüfer, die ursprünglich als Teil des internen Kontrollsystems (IKS) des Unternehmens durchgeführt wurden.

Befragungen

Im Rahmen von Befragungen werden prüfungsrelevante Informationen finanzieller und nicht-finanzieller Art bei sachkundigen Personen innerhalb oder außerhalb des Unternehmens eingeholt und ausgewertet. Befragungen werden während der gesamten Abschlussprüfung neben anderen Prüfungshandlungen eingesetzt und reichen von formellen schriftlichen Befragungen bis zu informellen mündlichen Befragungen. Bei Befragungen ist es häufig besonders wichtig, die erlangten Nachweise durch weitere Prüfungsnachweise abzusichern.

Bei Befragungen über zukünftige Pläne und Absichten des Managements können die zur Bestätigung dieser Absichten verfügbaren Informationen begrenzt sein. In diesen Fällen kann jedoch ein Verständnis der folgenden Aspekte relevante Informationen zur Bekräftigung der durch Befragungen erlangten Nachweise liefern:

  • Umsetzung der erklärten Absichten des Managements in der Vergangenheit
  • vom Management genannte Gründe für die Wahl einer bestimmten Vorgehensweise und
  • Fähigkeit des Managements zur Umsetzung einer bestimmten Vorgehensweise.

Bei manchen Sachverhalten kann es der Abschlussprüfer für notwendig halten, schriftliche Erklärungen vom Management und – soweit angebracht – vom Aufsichtsorgan einzuholen, um sich Antworten auf mündliche Befragungen bestätigen zu lassen. IDW PS 303 n.F.12 enthält weitere Hinweise hierzu.

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