Um welchen Vertrag handelt es sich beim Prüfungsauftrag und was ist bei Abschluss zu beachten?

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Worum handelt es sich bei dem Prüfungsauftrag eines Unternehmens mit einem Wirtschaftsprüfer?

Bei einem Wirtschaftsprüfer handelt es sich um die vertragliche Grundlage, aufgrund derer ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Unternehmen unabhängig von deren Größe und Rechtsform sein können.

Ein Prüfungsauftrag ist ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB, wobei sich die wesentlichen Inhalt eines Prüfungsauftrags regelmässig aus § 317 HGB ergeben.

Welche Schritte sind beim Vertragsabschluss bzw. der Auftragsannahme zu beachten?

Vor der Erteilung eines Prüfungsauftrags hat stets eine wirksame Wahl des Abschlussprüfers zu erfolgen.

Der Vertrag wird dann grundsätzlich zwischen dem Abschlussprüfer und der zu prüfenden Gesellschaft geschlossen, welche durch das jeweils vertretungsberechtigte Organ vertreten wird.

Im Falle einer Aktiengesellschaft ist dies im Allgemeinen der Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Nr. 3 AktG), im Falle einer GmbH die Geschäftsführung (§ 35 GmbHG).

Welche Überlegungen muss der Wirtschaftsprüfer vor der Auftragsannahme tätigen?

Bei der Auftragsannahme hat der Abschlussprüfer neben den gesetzlichen Vorschriften insbesondere auch die Regelungen des IDW und der WPK zu beachten.

Der Abschlussprüfer sicherzustellen, dass ein Prüfungsauftrag nur angenommen oder fortgeführt werden darf, wenn eine ordnungsgemäße Abwicklung in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht gewährleistet werden kann

In aller Regel wird sich der vom zu prüfenden Unternehmen bestellte Abschlussprüfer mit dem Inhalt des Prüfungsauftrags und anderen ihm zur Verfügung gestellten Ausgangsdaten hinsichtlich des zu prüfenden Unternehmens vertraut machen und diese angemessen würdigen und mit seinem Gesamtplan abstimmen.

Sofern sich bei der Analyse Ausschlussgründe (§ 319 Abs. 2-4, 319 a HGB) herausstellen, so hat er die Annahme des an ihn herangetragenen Prüfungsauftrags abzulehnen.

Neben diesen gesetzlichen Gründen kann es auch moralische oder kapazitätsbedingte Ausschlussgründe wie

  • Gefahr der Reputation der Prüfungsgesellschaft
  • Gefahr des Verlusts von Vertrauen der übrigen Mandantschaft
  • personeller Engpaß, so dass die Personalsituation keine gewissenhafte Durchführung der Abschlussprüfung zulässt

Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer sicherzustellen, dass die Einhaltung ihm obliegender Berufspflichten (§§ 43-56 BS) durch die Annahme des Auftrags zu keiner Zeit gefährdet ist.

Weiterhin hat der Prüfer dem Grundsatz der Objektivität Sorge zu tragen, dass

  • keine rechtlichen und wirtschaftlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf ihn bestehen (Unabhängigkeit)
  • er die Prüfung ohne Rücksicht auf eigene oder fremde Interessen durchführen kann (Unbefangenheit)
  • keine Situation entstehen, die eine Besorgnis seiner Befangenheit hervorrufen (Besorgnis der Befangenheit)

Wo insbesondere sind diese rechtlichen Rahmenbedingungen geregelt?

In § 319 Abs. 3 HGB ist bspw. nicht abschließend niedergelegt, dass Ausschlussgründe folgende sein können:

  • finanzielle Abhängigkeit
  • personelle Verpflechtungen
  • Mitwirkung bei der Erstellung des Jahresabschlusses

Weitere rechtliche Regelungen sind wie folgt verfasst:

  • §§ 49 WPO, 28ff BS WP/vBP, § 318 Abs. 3 HGB
    Jede Tätigkeit ist zu versagen, wenn die Besorgnis der Befangenheit (§ 49 WPO) bei der Prüfungsdurchführung besteht.
    Dies ist insbesondere bei:
    – Eigeninteresse (§ 32 Eigeninteressen BS WP/vBP)
    – Selbstprüfung (§ 33 Selbstprüfung)
    – Interessenvertretung (§ 34 Interessenvertretung) und
    – persönlicher Vertrautheit (§ § 35 Persönliche Vertrautheit)
  • § 30 Schutzmaßnahmen
    Regelt sog. Schutzmaßnahmen, die der Abschlussprüfer ergreifen kann, um einer potenziellen Gefährdung der Unbefangenheit entgegenzuwirken
  • § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB
    Vorschrift, die den Abschlussprüfung vor einer ungerechtfertigten Abwahl schützt
  • § 318 Abs. 6 HGB
    Einschränkung, dass er einen angenommenen Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund und explizit nicht aufgrund von Meinungsverschiedenheiten kündigen darf

Muss ein Wirtschaftsprüfer einen Auftrag annehmen?

Kann der Abschlussprüfer gewährleisten, dass durch die Annahme eines Prüfungsauftrags seine Berufspflichten nicht verletzt werden und weder institutionelle bzw. kapazitätsbedingte noch gesetzliche Ausschlussgründe bestehen, steht es ihm frei, den Prüfungsauftrag anzunehmen.

Ergibt sich im Rahmen der Prüfungsdurchführung die Notwendigkeit einer Auftragserweiterung, hat der Prüfer auch in dieser Angelegenheit seine Berufspflichten zu wahren und Ausschlussgründe zu beachten.

Was muss der Wirtschaftsprüfer bei einer Ablehnung eines Prüfungsauftrags zu beachten?

Lehnt der Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag ab, so hat er seine Ablehnung gem. § 51 WPO unverzüglich zu erklären.

Die Ablehnung sollte idealerweise aus Nachweisgründen schriftlich in Form eines Auftragsbestätigungsschreibens, das alle wesentlichen Vereinbarungen und Prüfungsinhalte enthält, erfolgen.

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

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Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.