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Was steht in § 238 HGB BUCHFÜHRUNGSPFLICHT?

Die Buchführungspflicht wird insbesondere in § 248 HGB erwähnt:

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den  Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

Was beinhaltet der § 238 HGB? Was ist mit Buchführung gemeint?

§ 238 Abs. 1 HGB regelt die Buchführungspflicht; mit Buchführung meint das Gesetz die kaufmännische Buchführung. Keine kaufmännische Buchführung ist bspw. die über § 241a HGB zugelassene Einnahmenüberschussrechnung.

Buchführungspflichtig ist nur der Kaufmann nach den §§ 1ff. HGB . Mit der Buchführungspflicht nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist grds. die Pflicht zur Einhaltung der gesamten Vorschriften der §§ 238–241 HGB sowie der nicht kodifizierten Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung verbunden. An die Buchführungspflicht knüpft auch die Bilanzierungspflicht nach §§ 242ff. HGB an sowie die damit verbundenen weiteren Rechnungslegungspflichten.

Welche Folgen sind mit einer Verletzung der Buchführungspflichten verbunden?

Die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Buchführung ist im Insolvenzfall strafbewehrt nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 283b StGB. Die Strafe kann bei besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre Haft betragen.
Sofern das Unternehmen prüfungspflichtig ist führt eine nicht ordnungsgemäße Buchführung zu wesentlichen inhaltlichen Mängeln und zur Versagung des Bestätigungsvermerk, da der Fehler nicht eingrenzbar ist.

Die Verletzung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht stellt wegen gleicher steuerlicher Vorschriften auch eine Verletzung steuerlicher
Pflichten dar. Bei fehlender Beweiskraft der Buchführung können nach § 162 AO die Steuern nach § 158 AO geschätzt werden. Um den Kaufmann zu einer ordnungsmässigen Buchführung zu verpflichten kann die Finanzverwaltung ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 EUR androhen und festsetzen.

Weiter kann die fehlende Beweiskraft der Buchführung wegen Buchführungsmängeln zum Verlust eines Rechtsstreits führen, wenn der Kfm berechtigte Ansprüche nicht nachweisen kann.

Was ist ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 1 HGB?

Ein Gewerbebetrieb aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit liegt vor, wenn der Kaufmann

  • eine selbstständige Tätigkeit
  • nachhaltig ausübt,
  • in Gewinnerzielungsabsicht handelt und
  • sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.

Kein Gewerbebetrieb liegt vor bei Ausübung eines freien Berufs oder bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Was ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb?

Der Begriff „in kaufmännischer Weise“, der das Handelsgewerbe vom Kleingewerbe abgrenzt, ist zunächst an der Größe orientiert – ein Kleingewerbe wird bspw. mit der Negativabgrenzung klassifiziert (nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet)

Maßgeblich sind – unabhängig von der Größe – die „eingerichteten“Strukturen. Ob die eingerichteten Strukturen einem in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb entsprechen, entscheidet sich nach dem Gesamtbild von Art und Umfang des Geschäftsbetriebs.

Wann beginnt und wann endet die Buchführungspflicht?

Die Buchführungspflicht beginnt mit der Aufnahme eines Handelsgewerbes i.S.d. § 1 HGB bzw. mit der Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs.

Die Buchführungspflicht endet, wenn die Kaufmannseigenschaft endet. Bei einem Handelsgewerbe endet die Buchführungspflicht, wenn der Kaufmann sein Handelsgewerbe tatsächlich einstellt. Bei Handelsgesellschaften endet die werbende Tätigkeit mit der Auflösung der Handelsgesellschaft; die Kaufmannseigenschaft erlischt jedoch erst mit dem Ende der Abwicklung der Gesellschaft.

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