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Welche Möglichkeiten der Ergebnisverwendung hat ein Unternehmen nach § 266 HGB ?

Das Ausweiswahlrecht erweitert das in § 266 Abs. 3 HGB bzw. § 264c Abs.2 HGB dargestellte Grundschema für die Eigenkapitalgliederung und erlaubt zusätzlich die Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen oder vollständigen Ergebnisverwendung.

Das bilanzierende Unternehmen hat somit die folgenden drei Aufstellungsmöglichkeiten:

  • vor Verwendung des Jahresergebnisses,
  • nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses und
  • nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses.

Was drückt der Begriff Ergebnisverwendung aus und was versteht man darunter?

Das Handelsgesetzbuch selbst schreibt keine Definition des Begriffs „Ergebnisverwendung“ vor. Grundsätzlich umfasst die Verwendung alle Transaktionen, die finanzielle Vorteile für die Gesellschafter bringen aus der Verwendung des Ergebnisses bzw. Jahresüberschusses und der Überleitung zum Bilanzgewinn bringen.

Typische Beispiele für Maßnahmen der Ergebnisverwendung sind

  • Gewinnausschüttungen an Gesellschafter,
  • Einstellung in und Auflösung von Gewinnrücklagen,
  • Auflösung der Kapitalrücklage,
  • Gewinnausschüttungen, für die bereits vor der Aufstellung der Bilanz ein Gesellschafterbeschluss zur Ergebnisverwendung vorlag.

Bei den Maßnahmen muss es sich immer um Ergebnisverwendungen handeln, die bereits beschlossen wurden und bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses noch zu berücksichtigen sind.

Wie wird das Eigenkapital bei den drei Möglichkeiten der Gewinnverwendung dargestellt?

Eigenkapital bei vollständiger Ergebnisverwendung

Bei einer Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung der vollständigen Ergebnisverwendung verbleibt durch die Ergebnisverwendung weder ein Bilanzgewinn noch ein Bilanzverlust.

Eigenkapitaldarstellung bei teilweiser Ergebnisverwendung

Erfolgt die Aufstellung der Bilanz nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses, so sind die Eigenkapitalposten „Jahresüberschuss“ und „Gewinnvortrag“ durch den Posten „Bilanzgewinn“ zu ersetzen. Der Bilanzgewinn ist die Summe aus Jahresüberschuss und Gewinnvortrag abzgl. der Ergebnisverwendung.

Eine vollständige Gewinnverwendung ist gegeben, wenn aufgrund von gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften bzw. Verpflichtungen eine endgültige Ergebnisverwendung für die bilanzierenden Organe als beschlossen gilt, was sich bspw. aus entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen ergibt.

Wird bei einer GmbH vor Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses ein Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst, ist die Beschlussfassung als bindend anzusehen. In der Folge gilt das komplette Jahresergebnis als verwendet. Das Ausweiswahlrecht greift daher nicht.

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