Muss der Finanzanlagenvermittler ein Beratungsprotokoll anfertigen?

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Muss ein Finanzanlagenvermittler ein Beratungsprotokoll anfertigen? Wie sind die Prüfungshandlungen hierzu nach der FinVermV Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer?

Was sind die Plichten des Finanzanlagenvermittlers bei der Anfertigung eines Beratungsprotokolls?

Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO müssen seit Anfang dieses Jahres gemäß § 18 FinVermV über jede Anlageberatung ein Protokoll in Schriftform anfertigen. Wesentliche Bestandteile dieses Protokolls sind unter anderem der Anlass der Beratung, die Anlageziele des Kunden sowie eine Geeignetheitsprüfung.

§ 18 FinVermV sagt zur Anfertigung eines Beratungsprotokolls folgendes:

(1) Der Gewerbetreibende muss über jede Anlageberatung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform anfertigen. Eine Abschrift ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen. Der Anleger kann vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Abschrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektronische Abschrift erfüllt der Gewerbetreibende seine Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt.

(2) Das Beratungsprotokoll hat vollständige Angaben zu enthalten über

1. den Anlass der Anlageberatung,
2. die Dauer des Beratungsgesprächs,
3. die der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 16 einzuholenden Informationen,
4. die Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren,
5. die vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung, sowie
6. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.
(3) Sofern der Anleger für die Anlageberatung Kommunikationsmittel wählt, die die Übermittlung des Protokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten, muss der Gewerbetreibende dem Anleger eine Abschrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss des Beratungsgesprächs zusenden. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls erfolgen, wenn der Gewerbetreibende dem Anleger für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht einräumt. Der Gewerbetreibende muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist hinweisen. Der ausdrückliche Wunsch des Anlegers, das Geschäft auch vor Erhalt des Protokolls abzuschließen, sowie der Hinweis auf das Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt werden. Bestreitet der Gewerbetreibende das Rücktrittsrecht, hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu beweisen.

Was sind die Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers bei der Überprüfung der Beratungsprotokolle des Finanzanlagenvermittlers?

Als Grundlage der durchzuführenden Prüfungshandlungen ist die Dokumentation des Gewerbetreibenden (insb. die Beratungsprotokolle und ggf. Nachweise zur Geschäftsausführung) heranzuziehen.
Die Aufzeichnungen, ob die Abschriften der Beratungsprotokolle rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden, können z.B. aus folgenden Quellen stammen:
  • Beratungsprotokolle
  • individuelle oder standardisierte Erklärungen in den Unterlagen, die der Gewerbetreibende selbst erstellt hat
  • Quittungen des Kunden
  • Nachweise des Gewerbetreibenden über die Aushändigung bzw. den Versand.

In Bezug auf die Anforderungen nach § 18 FinVermV hat der Prüfer die folgenden Prüfungshandlungen durchzuführen:

  • Einsichtnahme in die Beratungsprotokolle, ob die nach § 18 Abs. 2 FinVermV geforderten Angaben in den Beratungsprotokollen enthalten sind und die Beratungsprotokolle vom Gewerbetreibenden oder dem Beschäftigten (vgl. § 19 Satz 2 FinVermV) unterschrieben wurden
  • Einsichtnahme in die individuelle Dokumentation des Gewerbetreibenden, ob die Abschrift des Beratungsprotokolls unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts
    zur Verfügung gestellt wurde
  • Einsichtnahme in Beratungsprotokolle, Kundenquittungen oder Aufzeichnungen des Gewerbetreibenden zum Versand, ob die Aushändigung bzw. Übermittlung rechtzeitig erfolgt sind

Eine Beurteilung der Qualität der Anlageberatung anhand des Inhalts des Beratungsprotokolls ist nicht Gegenstand der Prüfung nach § 24 FinVermV.

Der Prüfer hat keine Prüfung des (vollständigen) Vorhandenseins aller Beratungsprotokolle vorzunehmen. Eine Prüfung des Vorhandenseins eines Beratungsprotokolls für den Fall, dass dem
Beratungsgespräch nicht zeitnah ein Kauf- oder Verkaufsauftrag des Anlegers folgt oder in Zusammenhang mit der Bestandspflege (Haltenempfehlung), kann aufgrund der inhärenten Grenzen
der Prüfbarkeit nicht durchgeführt werden. Die Entgegennahme und -weiterleitung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen ohne Anlageberatung sind zulässig, sodass aus dem Fehlen eines
Beratungsprotokolls nicht zwingend auf eine fehlende Dokumentation eines möglichen Beratungsgesprächs geschlossen werden kann.

Werden dem Prüfer Tatsachen bekannt, die darauf hindeuten, dass eine Anlageberatung stattgefunden hat, aber kein Beratungsprotokoll vorliegt, hat er dem nachzugehen und darüber ggf. zu berichten.

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