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Was sind die Ziele der Abschlussprüfung?
Durch die Abschlussprüfung soll die Verlässlichkeit der in Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen bestätigt und insoweit deren Glaubhaftigkeit erhöht werden. Die Verlässlichkeit dieser Informationen schließt auch deren Ordnungsmäßigkeit
ein, da diese von den Adressaten bei ihrer Interpretation mit herangezogen wird.
Die Adressaten des Bestätigungsvermerks sowie die Adressaten des Prüfungsberichts, insb. die Aufsichtsorgane, können die Ergebnisse der Abschlussprüfung bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, wobei sie sich der Grenzen der Aussagefähigkeit eines Jahresabschlusses und Lageberichts sowie der Erkenntnismöglichkeiten einer Abschlussprüfung bewusst sein müssen.
Der Wirtschaftsprüfer führt die Abschlussprüfung mit dem Ziel durch, die Aussagen über das Prüfungsergebnis (Prüfungsaussagen) unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit mit hinreichender Sicherheit treffen zu können.
Die Prüfungsaussagen des Abschlussprüfers werden im Prüfungsbericht und im Bestätigungsvermerk getroffen und – sofern ein Aufsichtsrat besteht – in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats erläutert.
Was ist der Gegenstand der Abschlussprüfung?
Der Gegenstand der Jahresabschlussprüfung schließt neben dem aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Anhang bestehenden Jahresabschluss die zugrunde liegende Buchführung und ggf. den Lagebericht mit ein und erstreckt sich darauf, ob die für die Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und sie ergänzende
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet sind. Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gehört insbesondere, dass die Buchführung nachvollziehbar, unveränderlich, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen wird, dass der Jahresabschluss klar, übersichtlich und vollständig in der vorgeschriebenen Form mit den vorgeschriebenen Angaben aufgestellt ist und dass alle Posten zutreffend ausgewiesen sowie die Vermögensgegenstände und Schulden sämtlich richtig bewertet worden sind. Bei Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Gesellschaften gehört ergänzend zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz– und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt. Der Lagebericht muss mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang stehen und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermitteln; die Risiken der künftigen Entwicklung müssen zutreffend dargestellt und die gesetzlich geforderten weiteren Angaben enthalten sein. In bestimmten Fällen wird dieser Umfang gesetzlich erweitert.
Siehe hierzu PS 200 Tz. 8ff
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