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Welche Aussagen werden von dem Wirtschaftsprüfer im Bestätigungsvermerk getroffen?

Prüfungsaussagen, die im Bestätigungsvermerk (PS 400) getroffen werden (§ 322 HGB):

  • Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (§ 322 Abs. 1 Satz 1 HGB) einschließlich dessen allgemein verständlicher und problemorientierter Beurteilung (§ 322 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 HGB)
  • Erklärung, ob die Prüfung zu Einwendungen geführt hat und ob der Jahres bzw. Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse nach der Beurteilung des Abschlussprüfers unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz– und Ertragslage des Unternehmens bzw. des Konzerns vermittelt (§ 322 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Gesondertes Eingehen auf bestandsgefährdende Risiken (§ 322 Abs. 2 Satz 2 HGB)
  • Aussage, ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens bzw. des Konzerns vermittelt und ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (§ 322 Abs. 3 HGB).

Wie ist der Bestätigungsvermerk aufgebaut?

Im einleitenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks ist der Prüfungsgegenstand zu beschreiben sowie die Abgrenzung der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfer vorzunehmen.
Während sich dies früher allein aus den GoA ergab, ist dies mit der Ergänzung der Vorschrift durch das BilRUG nunmehr auch gesetzlich kodifiziert.

Die Anforderung der Vorschrift nach Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung wird bez. des Gegenstands im einleitenden Abschnitt erfüllt. Art und Umfang der Prüfung werden im beschreibenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks ausgeführt. Diese Beschreibung erfolgt im Bestätigungsvermerk naturgemäß weit weniger ausführlich als deren Erläuterung im Prüfungsbericht.

Wenn nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung der Abschlussprüfer keine wesentlichen Beanstandungen gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu erheben hat, ist der Bestätigungsvermerk in uneingeschränkter Form zu erteilen.

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