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Was sind die wichtigsten Auflösungsgründe bei einer GmbH? Was sind deren Voraussetzungen?
Was sind die gesetzlich genannten Auflösungsgründe einer GmbH?
Die Auflösungsgründe einer GmbH sind in § 60 GmbHG wie folgt genannt:
- 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
- 2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
- 3. durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
- 4. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
- 5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
- 7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
Was sind die Voraussetzungen der Auflösung einer GmbH durch Gesellschafterbeschluss?
Am häufigsten, neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH, ist die Auflösung durch einen Auflösungsbeschluss durch die Gesellschafter. Dieser muss mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen durchgeführt werden, sofern die Satzung hierzu nichts anderes sagt. (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheit, die mehr oder weniger als die gesetzliche Mehrheit von 75 % ist, vorsehen. Allerdings ist mindestens die einfache Mehrheit gefordert. Umgekehrt kann auch eine einstimmige Mehrheit zulässig sein.
Der sodann ordnungsgemäß zustande gekommene Beschluss ist unmittelbar wirksam und nicht erst zeitverzögert mit der Eintragung im Handelsregister. Sofern die Satzung nicht geändert wird ist keine notarielle Beurkundung erforderlich.
Auflösungstag ist ohne weitere zeitliche Angabe der Tag der Beschlussfassung, wobei es zulässig ist, den Auflösungszeitpunkt in die Zukunft zu verlegen. Dies wird gerne gemacht um den Auflösungszeitpunkt der GmbH mit einem Abschlusstichtag zusammenfallen zu lassen.
Der Liquidator der GmbH ist unverzüglich verpflichtet, nach dem Auflösungszeitpunkt die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister zu beantragen (§ 65 GmbHG)
Wie erfolgt die Auflösung einer GmbH bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Was ist mit der Auflösung der GmbH wegen Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemeint?
Was ist unter der Auflösung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit zu verstehen?
Dabei ist die materielle Löschungsvoraussetzung, dass die betreffende Gesellschaft kein Vermögen mehr besitzt. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen. Anhalt für eine Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann und es daher an einer verteilungsfähigen Masse fehlt. Allerdings können auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen einen Vermögenswert darstellen. Bereits das Vorhandensein von Vermögen in nur geringem Umfang steht der Vermögenslosigkeit entgegen. Daraus folgt, dass etwa erhebliche Steuerschulden oder eine fehlende Zahlungsmoral für sich genommen nicht die Annahme von Vermögenslosigkeit rechtfertigen.
Das Vorliegen eines fehlenden Aktivvermögens ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister besonders sorgfältig zu ermitteln. Ergebnis der Ermittlungen muss die positive Feststellung sein, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist. Die bloße Überzeugung des Registergerichts genügt dabei nicht. Das Gericht kann sich nicht allein auf unterlassene Darlegungen hinsichtlich des noch vorhandenen Vermögens stützen, sondern muss den Sachverhalt ausreichend erforschen.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Michael Jonas ist geschäftsführender Gesellschafter der accura audit GmbH am Standort ist Frankfurt.
Er bietet insbesondere Leistungen im Bereich Jahresabschlussprüfung und Abschlusserstellung von mittelständischen Unternehmen in jeglichen Rechtsformen an.
Daneben berät und unterstützt er gemeinsam mit einem Expertennetzwerk aus Rechtsanwälten und Einkaufsberatern Beteiligungsgesellschaften, die eine financial und tax due-diligence benötigen.
Gerne steht er für Rückfragen zu dem Beitrag zur Verfügung.