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Besteht eine Notwendigkeit der Bestellung von Notgeschäftsführern bei einer führungslosen GmbH?

Die GmbH muss laut § 6 Abs. 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben, wobei Gesellschafter oder auch Fremdgeschäftsführer bestellt werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Dabei kann die Bestellung bereits im Gesellschaftsvertrag oder auf Basis der §§ 35 ff. GmbHG erfolgen.
Sofern eine GmbH ohne Geschäftsführer (führungslose GmbH) ist und gegenüber dieser Willenserklärungen abgegeben werden müssen, so wird die Gesellschaft durch die Gesellschafter vertreten. (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) Allerdings ist hiermit nur die Passivvertretung der Gesellschaft gewährleistet, so dass die Gesellschaft immer noch nicht handlungsfähig ist. Durchsetzung von Forderungen wären bspw. immer noch nicht möglich.

Was ist die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Notgeschäftsführern bei einer führungslosen GmbH?

Gesetzlich ist die Bestellung von Notgeschäftsführern (führungslose GmbH) nicht geregelt, es wird eine Analogie zum BGB und genauer zum Verein geknüpft.

Ein rechtsfähiger Verein wird nach § 29 BGB auf Antrag eines Beteiligten von einem vom Gericht zu bestimmenden Notgeschäftsführers geführt. Allerdings ist ein Verein von den Merkmalen nicht unbedingt deckungsgleich mit einer GmbH, so dass alternativ auch § 85 AktG greifen könnte.

Wann ist denn ein Notgeschäftsführer bei einer führungslosen GmbH zu bestellen?

Die oben genannten Artikel regeln dies wie folgt:

§ 29 BGB
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind diese in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.

§ 85 AktG
Fehlt ein Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht das Mitglied zu bestellen.

Somit ist eine Bestellung eines Notgeschäftsführers an zwei Bedingungen geknüpft:

  1. fehlende organschaftliche Vertretungsfähigkeit der Gesellschaft
    Dies ist gegeben, wenn ein nach Satzung zur Vertretung der Gesellschaft erforderlicher Geschäftsführer fehlt, wenn er durch die Gesellschafterversammlung nicht bestellt werden kann oder nach Bestellung die Stelle wieder vakant wird (z.B. Tod des Geschäftsführers, Verlust der Geschäftsführereignung nach § 6 GmbHG, Abberufung nach § 38 GmbHG)
  2. Zeitdringlichkeit und drohender Schaden
    Das Gebot der Dringlichkeit bedeutet, dass die Gesellschafter sich nicht durch eigene Maßnahmen selbst helfen können, der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne die Bestellung Schaden droht oder ein alsbaldiges Handeln nicht vorgenommen werden kann. (siehe hierzu das Urteil des bayrischen Oberlandesgerichts 28.08.1995 3 Z BR 225/95).
    Unter einem Schaden ist dabei jede Beeinträchtigung von Rechtspositionen zu verstehen, nicht nur ein Vermögensschaden.

Dabei sind beide Voraussetzungen eng auszulegen, da eine etwaige Bestellung einen wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter nach § 46 Nr. 5 GmbHG darstellt.

Ein Prokurist kann bspw. bei der Bedingung eins alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 GmbHG). Sofern ein Prokurist allein vertretungsberechtigt ist, darf ein Notgeschäftsführer nicht bestellt werden.
Allerdings kann ein Prokurist die Gesellschaft nicht bei Angelegenheiten vertreten, die nur einem Geschäftsführer vorbehalten sind (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG)

Wer kann bei einer GmbH den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers stellen und wie ist dieser zu begründen?

Der Antrag bei einer führungslose GmbH kann von jedem Beteiligten gestellt werden, von Amts wegen wird das Gericht allerdings nicht tätig. Beteiligt ist neben der Gesellschaft und ihren Organen somit jeder, der ein rechtliches Interesse an der Vertretungsfähigkeit der Gesellschaft hat.

Bei dem Antrag sind die Umstände entsprechend darzulegen und zu rechtfertigen. Eine Nachweispflicht im engeren Sinne hat der Antragsteller nicht, jedoch hat er die Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben und soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (§ 27 FamFG).

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