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Was sind Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (LuL) in einem Jahresabschluss nach HGB?
Von Dritten erfüllte Umsatzgeschäfte, bei denen die eigene Leistung noch offensteht, werden unter diesem Posten ausgewiesen.
Dabei ist nicht – wie bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Verbindlichkeiten LuL) – entscheidend, dass diese unmittelbar mit dem betrieblichen Leistungsprozeß in Beziehung stehen.
Die Verbindlichkeit kann aus Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, Miet-, Pacht-, Leasing- und ähnlichen Verträgen entstehen.
Schadensersatz-, Darlehens- oder bspw. Ausschüttungsverpflichtungen sind keine Verpflichtungen aus Umsatzgeschäften.
Aufgrund des Vorsichtsprinzips muss die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Lieferung
und nicht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung passiviert werden.
Auszuweisen ist die Verbindlichkeit inkl. der in Rechnung gestellten Vorsteuer – auch wenn noch keine Rechnung gestellt ist, ist die Umsatzsteuer, in diesem Falle Vorsteuer zu passivieren. Der Gegenposten, also der Vorsteuererstattungsanspruch, ist unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu bilanzieren.
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