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Was ist eine steuerliche Organschaft?

Eine Organschaft kann so umschrieben werden, dass aus rechtlich selbstständigen Unternehmen für steuerliche Zwecke die rechtlichen Mäntel aufgelöst werden und ein Unternehmen nach außen hin Steuerschuldner für die gesamte „Gruppe“ ist.

Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft? Wann liegt eine solche grundsätzlich vor – was sind die Voraussetzungen im Allgemeinen?

Was sind die Voraussetzungen?

Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG des Umsatzsteuergesetzes definiert – sind jedoch nicht vollkommen deckungsgleich mit den Bedingungen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft (Abschn. 21 Abs. 3 UStR).

Eine Organschaft gemäß dem Umsatzsteuergesetz liegt vor, wenn

  • eine juristische Person
  • nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
  • finanziell,
  • organisatorisch und
  • wirtschaftlich
  • eingegliedert ist.

Entgegen der ertragssteuerlichen Organschaft muss kein Gewinnabführungsvertrag vorliegen – ebenso ist nicht erforderlich, dass die drei inneren Merkmale (finanziell – wirtschaftlich – organisatorisch) gleichermaßen stark ausgeprägt sind.

Vorteile einer umsatzsteuerlichen Organschaft – Anwendungsfälle

Hauptanwendungsfall der umsatzsteuerlichen Organschaft ist die Vermeidung von Belastungen mit nicht abzugsfähiger Vorsteuer durch steuerfreie Augangsumsätze der Gesellschaft. Durch eine Organschaft kann eine Einheitlichkeit der Leistungen erreicht werden.

Weitere Vorteile sind im Bereich der Finanzierung und Liquidität zu sehen. Insbesondere bei innerorganschaftlichen Leistungen entfällt aufgrund des Innenumsatzes die Mehrwertsteuerbelastung beim leistenden Unternehmen und die Liquidität wird geschont.

Was sind die drei Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft im Detail?

Wie schon dargestellt, ergeben sich die Voraussetzungen aus § 2 Umsatzsteuergesetz.

Demnach ist eine Organschaft bei folgenden Merkmalen – die alle vorliegen müssen – gegeben:

  • finanzielle Eingliederung
  • organisatorisch Eingliederung
  • wirtschaftliche Eingliederung

Dabei ist es nicht entscheidend, dass alle drei Merkmale gleichermaßen intensiv vorhanden sind, dennoch darf kein Merkmal fehlen.

Bedingungen für eine finanzielle Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Die finanzielle Eingliederung ist die am einfachsten abzuprüfende Voraussetzung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Eine finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn der Organträger (siehe auch Erläuterung weiter unten) seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse in der Organgesellschaft durchsetzen kann bzw. von seinem Willen divergierende Beschlüsse verhindern kann. Dies ist im allgemeinen dadurch gegeben, dass er mehr als 50 % der Anteile hat.

Sofern die prozentualen Stimmanteile gleich laufen mit den Gesellschaftsanteilen ist dies leicht zu ermitteln – wenn nicht kommt es immer auf den Anteil der Stimmrechte an.

Bei Kapitalgesellschaften ist dies recht einfach zu bestimmen, schwieriger wird dies bei Personengesellschaften, bei denen bspw. die Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen (oder Privatvermögen) Anteile an der Organgesellschaft halten.

Diese auch über mittelbare Anteile mögliches Über- und Unterordnungsvehältnis wurde insbesondere bei einer Personengesellschaft im Laufe der Jahre immer strikter gesehen und grundsätzlich eingeschränkt. Danach kann eine GmbH nicht mehr mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in eine Schwester-KG (finanziell) eingegliedert sein.
Die Organschaft setzt ein sehr enges Über- und Unterordnungsverhältnis voraus. Erforderlich ist, dass die rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten dem Organträger selbst zustehen, welche nach nach Auffassung des Bundesfinanzhofes nur unmittelbar beteiligten Gesellschaftern zu.

Bedingungen für eine organisatorische Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Die organisatorische Eingliederung ist bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft ebenso recht leicht zu greifen und setzt bei der laufenden Geschäftsführung an.

Dabei wird vorausgesetzt, dass die mit der finanziellen Eingliederung (s.o.) verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft auch im täglichen doing – in der laufenden Geschäftsführung – tatsächlich wahrgenommen wird.

Es muss dabei sichergestellt sein, dass der Organträger die Organgesellschaft bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft durch die Geschäftsführung beherrscht, so dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist. Insbesondere ist dies sichergestellt, wenn in beiden Gesellschaften dieselben Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft steuern. (BFH Urteil vom 3.4.2008, V R 76/05)

Allerdings ist Personenidentität kein zwingendes Merkmal, so dass bei nur teilweiser Personenidentität weitere Maßnahmen hinzukommen müssen. Dabei ist hier sehr sensibel der jeweilige Gesellschafts- bzw. Arbeitsvertrag zu gestalten, so dass fremde Gesellschafter im Innenverhältnis nicht alleine geschäftsführungsbefugt sein dürfen. (BFH Urteil vom 17.1.2002, V R 37/00)

Allerdings ist auch ohne die Personenidentität eine organisatorische Eingliederung denkbar. Dies ist oftmals in Konzernen zu erkennen, bei denen die Geschäftsführung an Konzernrichtlinien gebunden ist und diese arbeitsvertraglich befolgen muss. Dabei ist jedoch die tatsächliche Wahrnehmung der Interessen des Organträgers zu überwachen. (BFH vom 17.1.2002, V R 37/00; BFH Urteil vom 5.12.2007, V R 26/06BFH Urteil vom 28.1.1999, V R 32/98)
Ebenso kann eine Verpflechtung gegeben sein, wenn leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind. Mit diesem Konstrukt kann der Organträger über seine leitenden Mitarbeiter dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben kann wie bei Personengleichheit.

Bedingungen für eine wirtschaftliche Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind schwieriger zu greifen, da diese eher weicher Natur sind.

Dabei reicht es für eine wirtschaftliche Eingliederung aus, wenn es zwischen den Gesellschaften nicht nur unerhebliche Beziehungen wirtschaftlicher Art gibt. Die operativen Tätigkeiten des Organträgers und der Organgesellschaft müssen aufeinander abgestimmt sein, so dass sich diese fördern und ergänzen. (Abschn. 21 Abs. 5 Satz 2 UStR; BFH Urteil vom 22.6.1967, V R 89/66)

Eine Gestellung von Personal ist in den meisten Fällen nur von untergeordneter Bedeutung sein – es muss ein Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit oder Verflechtung bestehen. (BFH Urteil vom 25.6.1998, V R 76/97).

Was ist ein Organträger und was ist eine Organgesellschaft? Welche Rechtsform muss ein Organträger bzw. eine Organgesellschaft aufweisen?

Welche Rechtsform muss ein Organträger aufweisen – was sind die Voraussetzungen?

Das rechtliche Kleid eines Organträgers kann vielfältig sein. So kann eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine nicht steuerbefreite Körperschaft, eine Personengesellschaft oder auch eine inländische im Handelsregister eingetragene Betriebsstätte eines ausländischen gewerblichen Unternehmens Organträger sein.

Wichtig ist immer, dass der Organträger gewerblich tätig ist, d.h. die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb müssen erfüllt sein (wichtig bei natürlichen Personen und Personengesellschaften).

Welche Rechtsform muss eine Organgesellschaft bei einer steuerlichen Organschaft aufweisen – was sind die Voraussetzungen?

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG verlangt für das Vorliegen einer Organschaft die Eingliederung einer »juristischen Person«. Dabei kann allerdings auch eine Personengesellschaft in Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KapCo) kann nach Auffassung des FG München Organgesellschaft sein.

Eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG kann wie eine juristische Person unselbstständig dem Willen eines anderen Rechtsträgers (nämlich des Organträgers) unterworfen sein, da bei ihr die Komplementärin gem. § 164 HBG die Geschäfte führt.

Geschäftsführende Holdinggesellschaft als Organträgerin bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Eine Holdinggesellschaft ist keine Organträgerin, wenn sie kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Dabei kann nicht aufgrund der unternehmerischen Eigenschaft der Organgesellschaft auf die Organträgerin geschlossen werden. Dabei reicht es jedoch aus, wenn die Umsätze nur gegenüber der Organgesellschaft erbracht werden. (EuGH Beschluss vom 12.7.2001, C-102/00)

Die Umsätze, die gegenüber der Organgesellschaft erbracht werden können im Bereich allgemeiner, administrativer, finanzieller, kaufmännischer oder technischer Natur sein. Insofern ist eine reine Finanzholding kein Unternehmer, eine Führungs- oder Funktionsholding schon. Bei einer gemischten Holding ist der unternehmerische vom nichtunternehmerischen Bereich zu trennen (Abschn. 18 Abs. 2 Satz 7 bis 11 UStR EuGH Urteil vom 27.9.2001, C-16/00).

Wann beginnt eine umsatzsteuerliche Organschaft und wann endet sie?

Beginn einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Den Beginn zu benennen ist in der Theorie recht einfach. Eine umsatzsteuerliche Organschaft beginnt, wenn alle oben beschriebenen Tatbestandsmerkmale erstmals erfüllt sind, und endet, wenn diese nicht mehr vorliegen.

Ende einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht mehr erfüllt ist.
Das Ende wäre bspw. bei folgenden Umständen gegeben:

  • Stimmrechtsverhältnisse in der Organgesellschaft haben sich entscheidend geändert
  • Organträger oder Organgesellschaft wurden veräußert oder
  • Umwandlung der Organgesellschaft in eine Personengesellschaft

Was sind die Folgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft?

Die Organgesellschaften gelten umsatzsteuerlich als unselbstständig, so dass der einzige Unternehmer i.S.d. § 2 UStG der Organträger ist.

Was sind die Folgen im speziellen:

  • Der Organträger muss alle umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllen, insbesondere Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Erklärungen deklarieren
  • Dem Organträger werden alle Außenumsätze der Organgesellschaften zugerechnet, da nur er umsatzsteuerpflichtig ist
  • Der Organträger ist vorsteuerabzugsberechtigt, auch wenn die Rechnung auf das Organ ausgestellt ist.
  • Leistungen zwischen Organträger und den Organgesellschaften oder zwischen den Organgesellschaften gelten als Innenumsätze und müssen nicht versteuert werden.
  • Steuerschuldner ist nur der Organträger, wobei die Organgesellschaft für die Umsatzsteuer haftet, die auf sie entfällt (§ 73 AO)

Wie wird eine umsatzsteuerliche Organschaft verbucht bzw. wie stellt sich dies im Jahresabschluss dar?

Verbuchung einer Eingangs- bzw. Ausgangsrechnung bei der Organgesellschaft

Die grundsätzliche Einbuchung einer Eingangs- bzw. Ausgangsrechnung bei der Organgesellschaft ist gleich der bei keiner umsatzsteuerlichen Organschaft. Am Ende des Monats werden die Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerkonten auf ein Interco-Forderungs- bzw. -verbindlichkeitskonto gegen den Organträger verbucht. (Forderungen– Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen bzw. Gesellschafter).

Verbuchung der monatlichen Forderungen- Verbindlichkeiten beim Organträger

Bei monatlichen Umsatzsteuerzahlern – dies ist in nahezu allen Fällen anzunehmen – werden die Umsätze und Vorsteuern der Organgesellschaften an den Organträger gemeldet. Dieser konsolidiert sämtliche Informationen zu einer Umsatzsteuervoranmeldung, welche die Forderung bzw. Schuld an das Finanzamt darstellt. Gegenposition bei der Buchung ist entweder die Forderung bzw. Verbindlichkeit an die Organgesellschaft, die von dieser gemeldet wurde.

Was sind die Risiken bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft – wer haftet?

Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft wird das Risiko der Zahlung von der Organgesellschaft auf den Organträger verlagert. Diese Forderung kann das Finanzamt auch mittels der Organgesellschaft aufgrund § 73 AO eintreiben. Danach kann auch die Organgesellschaft ggf. in Haftung genommen werden.

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