Kommanditist Haftung: Wie haftet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG?

Inhalt

Mit welchem Betrag haftet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG? Gibt es ein Wiederaufleben der beschränkten Haftung?

Was sind die Grundsätze der Kommanditistenhaftung einer GmbH & Co. KG?

Die Haftung des Kommanditisten für Schulden der GmbH & Co. KG ist in § 161 HGB wie folgt geregelt:

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Den Gläubigern haftet der Kommanditist gemäß § 171 HGB wie folgt:

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
Im Außenverhältnis zu den Gläubigern beschränkt die die Haftung erst nach der Eintragung in das Handelsregister auf die Einlage (§ 172 HGB).
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Im Umkehrschluss gilt, dass der Kommanditist vor Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister entstandene Gesellschaftsschulden er unbeschränkt haftet und wie ein persönlich haftender Gesellschafter in Anspruch genommen werden kann. Allerdings nur, soweit seine Stellung den Gläubigern nicht bekannt war. (§ 176 HGB)
Die Haftung lebt gegenüber Gesellschaftsgläubigern wieder auf, soweit der Kommanditist seine Einlage zurückerhält oder er Gewinnanteile entnimmt, wenn sein Kapitalanteil durch auf ihn entfallende Verlustanteile unter die Haftsumme gemindert ist oder durch die Entnahme unter diesen Betrag gemindert wird. (§ 172 Abs. 4 HGB).

Was sind die Voraussetzungen für die beschränkte Kommanditistenhaftung bei einer GmbH & Co. KG?

Die beschränkte Haftung des Kommanditisten ist wie schon genannt an die Anmeldung des Kommanditisten und seiner Einlage zur Eintragung ins Handelsregister geknüpft. Der dort genannte Betrag bestimmt die Haftsumme. Insofern ist die gesellschaftliche Stellung des Kommanditisten zum einen und die Einräumung einer beschränkten Haftung Voraussetzung.
Ist im Handelsregister ein höherer Betrag für die Haftung eingetragen, bestimmt sich im Außenverhältnis dieser als Grenze der Haftung.
Wie die Regelung der unbeschränkten Kommanditistenhaftung in § 176 HGB für vor Eintragung im Handelsregister begründete Gesellschaftsschulden ergibt, kann die Haftung auch schon vor Eintragung beschränkt sein, und zwar insbesondere bei Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers von der Beteiligung des haftenden Gesellschafter als Kommanditist. Die Eintragung ist somit nicht konstitutiv sondern aber erforderlich, um das Risiko der unbeschränkten Haftung gegenüber unwissendenden Gläubigern zu beseitigen.

Was sind die Rechtsfolgen für die beschränkte Haftung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG?

Die Beschränkung der Haftung des Kommanditisten für die Schulden der GmbH & Co. KG ist so geregelt, dass der Kommanditist den Gläubigern mit seinem gesamten Privatvermögen bis zur Höhe der Haftsumme haftet.
Das Gesellschaftsvermögen und das Vermögen des Kommanditisten sind voneinander getrennt und es bedarf unterschiedlicher Titel, um in sie zu vollstrecken (§ 129 HGB, § 161 HGB)
Die Höhe der Haftsumme bestimmt sich vor ihrer Eintragung ins Handelsregister nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter – ab Eintragung nach dem eingetragenen Betrag. Zugunsten des Kommanditisten gilt eine Ausnahme für den Fall, dass dem Gläubiger bekannt ist, dass der eingetragene Betrag höher ist als der angemeldete.
Wird die Haftsumme im Handelsregister gemäß § 175 HGB eröht, so kann sich ein Gesellschaftsgläubiger vor der Eintragung der Erhöhung nur dann auf die Erhöhung berufen, wenn sie von der Gesellschaft durch Anzeigen in Tageszeitungen o.ä. mitgeteilt worden ist. Ansonsten wird sie mit Eintragung wirksam. Die Erhöhung kann von den Gläubigern der GmbH & Co. KG auch für vor der Eintragung entstandene Schulden in Anspruch genommen werden.
Eine Herabsetzung der Haftsumme wird erst mit Eintragung gegenüber den Gläubigern wirksam.
Mit seinen Mitgesellschaftern haftet der Kommanditist gesamtschuldnerisch, während im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft seine Haftung akzessorisch ist.

Wie haftet der neu in die GmbH & Co. KG eintretende Kommanditist für Altschulden der Gesellschaft?

Der eintretende Kommanditist haftet für Altverbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt begründet sind gemäß § 173 HGB:
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Diese Haftung ist zwingend und kann nicht im Gesellschaftsvertrag oder zwischen den Gesellschaftern den Gesellschaftsgläubigern gegenüber ausgeschlossen werden.

Wie kann die beschränkte Haftung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG ausgeschlossen werden?

Die beschränkte Haftung des Kommanditisten kann gegenüber Gläubigern zum einen durch Leistung der Pflichteinlage ausgeschlossen werden, zum anderen erschöpft sich die beschränkte Haftung des Kommanditisten durch Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern in Höhe der Haftsumme.
Entsprechen sich Einlage und Haftsumme der Höhe nach nicht, so bestimmt allein die Höhe der Haftsumme die Befreiungsmöglichkeit von der beschränkten Haftung. Ist die Einlage niedriger als die Haftsumme und leistet der Kommanditist diese Einlage, so wird er von seiner beschränkten Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nur in Höhe der geleisteten Einlage befreit und bleibt diesen in Höhe der überschiessenden Haftsumme haftbar.
Die Befreiung von der beschränkten Haftung durch Einlagenleistung der Haftsumme setzt voraus, dass der Wert der Einlagenleistung die Haftsumme erreicht (objektive Wertdeckung). Für die Beurteilung der Haftungsbefreiung gilt der wahre Wert der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Einbringung, und zwar sowohl wenn dieser niedriger als auch wenn dieser höher ist.

Wie kann die Einlage des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG geleistet werden? Was sind Geldeinlage bzw. Sacheinlage?

Was ist eine Geldeinlage im Sinne von Einlage eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG?

Für die Haftungsbefreiung ist erforderlich, dass eine Geldzahlung auf die Einlage der Kommanditgesellschaft tatsächlich zufließt, also eine Vermögensmehrung bei der Kommanditgesellschaft eintritt.

Die Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung erst dann geleistet, wenn der Betrag dem Konto der Gesellschaft gutgeschrieben wurde, nicht bereits bei Gutschrift zugunsten der kontoführenden Bank. Leistet der Kommanditist seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, tilgt er damit unmittelbar seine Einlageschuld, wenn die Gesellschaft über eine Kreditlinie verfügt und deswegen über die eingezahlte Summe frei verfügen kann. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine entsprechende Kreditlinie, so dass die Bank den Betrag dauerhaft einbehält, tilgt der Kommanditist durch die Einzahlung eine Gesellschaftsschuld.

Eine Regelung, wonach der Kommanditist siene Einlage aus zukünftigen Tantiemen zu erbringen hat, hat keine Außenwirkung. Dagegen kann die EInlage mit haftungsbefreiender Wirkung durch Stehenlassen von wirklich erzielten, ausgewiesenen und auf den Kommanditisten entfallenden Gewinnen geleistet werden. Die Voraussetzung hier ist eine Verbuchung auf dem Kapitalkonto.

Wie ist eine Sacheinlage als Leistung der Einlage des Kommanditisten geregelt?

Statt der Vereinbarung einer Geldeinlage können die Gesellschafter auch Sachen wie bspw. Grundstücke, Handelsgeschäfte, Gewährung von Darlehen, Einbringung von immateriellen Gütern und know-how sowie die Einbringung von Forderungen gegenüber Dritten leisten.

Logischerweise gelten bei der Haftungsbefreiung durch die Leistung anderer Einlagen als Geldeinlagen besondere Regeln. So ist eine geleistete Sacheinlage nur in Höhe ihres wahren Wertes zum Zeitpunkt der Einbringung von der Außenhaftung befreiend. Somit muss die Einlage werthaltig sein.

Bei der Prüfung der Werthaltigkeit einer Sacheinlage ist der objektive Zeitwert maßgebend. Bei dessen Ermittlung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Einlage der Kommanditgesellschaft zufließt.

Wann lebt die beschränkte Haftung des Kommanditisten wieder auf?

Die Befreiung von der beschränkten Haftung wird rückgängig gemacht durch Rückzahlung der Einlage und haftungsschädliche Entnahme von Gewinnanteilen (§ 172 Abs. 4 HGB). In der Folge lebt die Kommanditistenhaftung wieder auf, also im Außenverhältnis.

Der Begriff der Einlagenrückzahlung ist weit zu fassen und beschränkt sich nicht auf Zahlungen und nicht auf die Einlage in Natur, sondern umfasst alle Leistungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an den Kommanditisten, für welche keine gleichwertige Gegenleistung erfolgt.