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Mit welchem Betrag haftet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG? Gibt es ein Wiederaufleben der beschränkten Haftung?
Was sind die Grundsätze der Kommanditistenhaftung einer GmbH & Co. KG?
Die Haftung des Kommanditisten für Schulden der GmbH & Co. KG ist in § 161 HGB wie folgt geregelt:
Den Gläubigern haftet der Kommanditist gemäß § 171 HGB wie folgt:
Was sind die Voraussetzungen für die beschränkte Kommanditistenhaftung bei einer GmbH & Co. KG?
Was sind die Rechtsfolgen für die beschränkte Haftung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG?
Wie haftet der neu in die GmbH & Co. KG eintretende Kommanditist für Altschulden der Gesellschaft?
Wie kann die beschränkte Haftung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG ausgeschlossen werden?
Wie kann die Einlage des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG geleistet werden? Was sind Geldeinlage bzw. Sacheinlage?
Was ist eine Geldeinlage im Sinne von Einlage eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG?
Für die Haftungsbefreiung ist erforderlich, dass eine Geldzahlung auf die Einlage der Kommanditgesellschaft tatsächlich zufließt, also eine Vermögensmehrung bei der Kommanditgesellschaft eintritt.
Die Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung erst dann geleistet, wenn der Betrag dem Konto der Gesellschaft gutgeschrieben wurde, nicht bereits bei Gutschrift zugunsten der kontoführenden Bank. Leistet der Kommanditist seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, tilgt er damit unmittelbar seine Einlageschuld, wenn die Gesellschaft über eine Kreditlinie verfügt und deswegen über die eingezahlte Summe frei verfügen kann. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine entsprechende Kreditlinie, so dass die Bank den Betrag dauerhaft einbehält, tilgt der Kommanditist durch die Einzahlung eine Gesellschaftsschuld.
Eine Regelung, wonach der Kommanditist siene Einlage aus zukünftigen Tantiemen zu erbringen hat, hat keine Außenwirkung. Dagegen kann die EInlage mit haftungsbefreiender Wirkung durch Stehenlassen von wirklich erzielten, ausgewiesenen und auf den Kommanditisten entfallenden Gewinnen geleistet werden. Die Voraussetzung hier ist eine Verbuchung auf dem Kapitalkonto.
Wie ist eine Sacheinlage als Leistung der Einlage des Kommanditisten geregelt?
Statt der Vereinbarung einer Geldeinlage können die Gesellschafter auch Sachen wie bspw. Grundstücke, Handelsgeschäfte, Gewährung von Darlehen, Einbringung von immateriellen Gütern und know-how sowie die Einbringung von Forderungen gegenüber Dritten leisten.
Logischerweise gelten bei der Haftungsbefreiung durch die Leistung anderer Einlagen als Geldeinlagen besondere Regeln. So ist eine geleistete Sacheinlage nur in Höhe ihres wahren Wertes zum Zeitpunkt der Einbringung von der Außenhaftung befreiend. Somit muss die Einlage werthaltig sein.
Bei der Prüfung der Werthaltigkeit einer Sacheinlage ist der objektive Zeitwert maßgebend. Bei dessen Ermittlung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Einlage der Kommanditgesellschaft zufließt.
Wann lebt die beschränkte Haftung des Kommanditisten wieder auf?
Die Befreiung von der beschränkten Haftung wird rückgängig gemacht durch Rückzahlung der Einlage und haftungsschädliche Entnahme von Gewinnanteilen (§ 172 Abs. 4 HGB). In der Folge lebt die Kommanditistenhaftung wieder auf, also im Außenverhältnis.
Der Begriff der Einlagenrückzahlung ist weit zu fassen und beschränkt sich nicht auf Zahlungen und nicht auf die Einlage in Natur, sondern umfasst alle Leistungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an den Kommanditisten, für welche keine gleichwertige Gegenleistung erfolgt.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Michael Jonas ist geschäftsführender Gesellschafter der accura audit GmbH am Standort ist Frankfurt.
Er bietet insbesondere Leistungen im Bereich Jahresabschlussprüfung und Abschlusserstellung von mittelständischen Unternehmen in jeglichen Rechtsformen an.
Daneben berät und unterstützt er gemeinsam mit einem Expertennetzwerk aus Rechtsanwälten und Einkaufsberatern Beteiligungsgesellschaften, die eine financial und tax due-diligence benötigen.
Gerne steht er für Rückfragen zu dem Beitrag zur Verfügung.