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Kann ein Wirtschaftsprüfer in seinem Prüfungsauftrag die Haftung vertraglich beschränken?

Ein Wirtschaftsprüfer kann und wird seine Haftung im Prüfungsauftrag beschränken – dies ist ist in § 323 Abs. 2 HGB geregelt.
Darin heisst es, dass die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, auf eine Million EUR je Prüfung (4 Mio. EUR für börsennotierte Gesellschaften) begrenzt ist.

Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von der Höhe des Schadens, von der Anzahl der begangenen Pflichtverletzungen, von der Anzahl der an der Prüfung beteiligten Personen sowie von der Zahl der geschädigten Unternehmen.

Prüfungstätigkeit ist eine im besonderen Maße schadensgeneigte Arbeit mit extrem hohen Risiken, denn bereits leichtes Versehen des Prüfers kann zu höhen Schäden führen. Dies wird als der eine Grund für eine Haftungsbeschränkung aufgeführt, ein anderer wäre der, dass eine unbegrenzte Haftung fast nicht versicherbar wäre.

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