Bestellung Wirtschaftsprüfer: Wie erfolgt die Wahl durch die Gesellschafterversammlung?

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Wie erfolgt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers? Wie sieht ein Muster eines Beschlusses für die Gesellschafterversammlung aus?

Wer bestellt den Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses?

Nach § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB wird der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter gewählt bzw. bestellt.

§ 318 Abs 1 HGB:

(1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.

Wie erfolgt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH?

Bei der GmbH wird der Abschlussprüfer grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung gewählt. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, die das Recht, den Abschlussprüfer zu wählen, auf einen Aufsichtsrat, einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss überträgt. Der Beschluss kann mit einfacher Mehrheit in einer Gesellschafterversammlung, durch schriftlichen (Umlauf-)Beschluss, aber auch durch telefonischen Rundruf mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung gefasst werden.

Wie erfolgt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bei einer Aktiengesellschaft?

Die Wahl des Abschlussprüfers erfolgt bei der AG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG auf Vorschlag des Aufsichtsrats oder der Aktionäre durch die in der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Aktionäre.

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind;
2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4. die Bestellung des Abschlußprüfers;
5. Satzungsänderungen;
6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
7. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
8. die Auflösung der Gesellschaft.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

Gem. § 124 Abs. 3 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat zu jedem Gegenstand der Tagesordnung Vorschläge bekannt zu machen. Für die Wahl des Abschlussprüfers hat jedoch nur der Aufsichtsrat das Vorschlagsrecht.

Der Abschlussprüfer wird i.d.R. in der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat beschließt, gewählt. Die Wahl kann aber auch in einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Für die Einberufung der Hauptversammlung ist der Vorstand nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 121 ff. AktG zuständig, der zudem auf Vorschlag des Aufsichtsrats bzw. der Aktionäre die Wahl des Abschlussprüfers als Gegenstand der Tagesordnung bekannt zu machen hat.

Bis wann muss ein Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellt bzw. gewählt werden? Gibt es eine zeitliche Frist?

§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB bestimmt, dass der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des GJ, auf das sich der Prüfungsauftrag bezieht, gewählt werden soll. Da es sich bei der Vorschrift des § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB um eine Soll-Vorschrift handelt, ist eine Wahl des Abschlussprüfers grds. auch nach dem Bilanzstichtag zulässig, wenn im abgelaufenen GJ keine Gesellschafterversammlung stattgefunden hat bzw. kein Beschluss über die Bestellung des Abschlussprüfers gefasst wurde.

Der Abschlussprüfer soll durch eine frühzeitige Wahl in die Lage versetzt werden, ausreichend Zeit für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu haben und, sofern erforderlich, an der Inventur zum Bilanzstichtag beobachtend teilzunehmen.

Ist die Wahl des Abschlussprüfers nicht vor Ablauf des GJ erfolgt, sind die gesetzl. Vertreter verpflichtet, einen Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers zu stellen. Die Gesellschafter bzw. der berechtigte Personenkreis verliert das Recht auf die Wahl des Abschlussprüfers in dem Zeitpunkt, in dem der Abschlussprüfer gerichtlich bestellt wurde.

Wie sieht ein Muster für eine Gesellschafterversammlung mit der Wahl bzw. Bestellung des Abschlussprüfers bei einer GmbH aus? (inkl. Muster zum Download in word)

Unter folgendem Download Link finden Sie ein Muster für eine Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss feststellt und den Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraut:

Muster-Gesellschafterbeschluss-Bestellung-Abschlussprüfer word.docx (6987 Downloads)