👉 Wie wird eine Verschmelzung von einer GmbH auf eine GmbH durchgeführt und was sind die Voraussetzungen?

Inhalt

Was sind die Rahmenbedingungen einer Verschmelzung einer GmbH auf eine andere?

Arten der Verschmelzung

Bei der Verschmelzung auf eine GmbH werden zwei Arten unterschieden:

  • Verschmelzung durch Aufnahme:Verschmelzung des Vermögens als Ganzes auf eine andere bereits bestehende Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)
  • Verschmelzung durch Neugründung:Mindestens zwei Gesellschaften übertragen ihr Vermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf eine neu gegründete Gesellschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)

Das Vermögen der abgebenden, und somit untergehenden Gesellschaft geht hierbei im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Gesellschaft über. Dabei erhalten die Gesellschaft der untergehenden Gesellschaft von der aufnehmenden Gesellschaft als Wertausgleich Anteile, wobei eine Abfindung in Geld oder Geldeswerten ausgeschlossen ist.

Nach dem UmwG ist eine Verschmelzung auf Gesellschaften mit Sitz im Inland beschränkt (§ 1 Abs. 1 UmwG). Internationale Verschmelzungen werden u.a. in § 122b UmwG geregelt.

Die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft muss zum Eintragungszeitpunkt existieren, das wiederum bedeutet, dass auch schon aufgelöste GmbHs verschmolzen werden können (§ 3 Abs. 3 UmwG).
Die Übertragung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstösst als auch die Übertragung auf eine insolvente Gesellschaft sind sind nicht eintragungsfähig.

Steuerrechtlich sind die Vorgänge in §§ 11 ff. UmwStG definiert. Der Verschmelzungsvorgang kann dabei ertragssteuerneutral behandelt werden.
Dabei ist die Aufdeckung stiller Reserven nur zwingend, sofern

  • neben Gesellschaftsanteilen auch Nebenleistungen als Tauschmittel dienen,
  • das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt wird oder
  • die übernehmende GmbH beschränkt steuerpflichtig ist (§ 11 Abs. 2 UmwStG)

Der Verschmelzungsstichtag kann bis zu acht Monate bis zur Anmeldung im Handelsregister zurückliegen (§ 2 Abs. 1 UmwStG u.V.m. § 17 Abs. 2 UmwG). Wichtig hierbei ist der Tag der Anmeldung ans Handelsregister!

Eine reine Einlage von GmbH Anteilen in eine andere GmbH ist keine Verschmelzung. Die GmbH Anteile werden meist in die Kapitalrücklage eingelegt und erhöhen diese, werden anschließend je nach Halteabsicht im Anlage- oder Umlaufvermögen verbucht. Der Schritt könnte allerdings einer späteren Verschmelzung vorweggehen.

Wie ist die Verschmelzung durch Aufnahme zivil- und steuerrechtlich geregelt?

Was sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen?

Die folgenden Schritte sind zivilrechtlich zu beschreiten:

Was ist im Wesentlichen in dem Verschmelzungsvertrag geregelt?

Zunächst muss bei dem Prozeß der Verschmelzung ein Vertrag zwischen der übertragenden und der aufnehmenden GmbH geschlossen werden. Dabei sind Firma, Sitz und Vertretung der beteiligten GmbHs zu nennen. Vertreten bei dem Vorgang werden die Gesellschaften durch ihre vertretungsberechtigten Organe, also zumeist durch die Geschäftsführer. Sofern mehrere Gesellschaften von einem Geschäftsführer vertreten werden ist ggf. eine Befreiung von § 181 BGB erforderlich.
Auführlich ist der Inhalt des Verschmelzungsvertrags in den §§ 5 und 46 UmwG gereglt.

Der Vertrag selbst muss notariell beurkundet werden (§ 6 UmwG) und kann vor oder nach der Beschlussfassung durch die Anteilseigner abgeschlossen werden. (§ 4 Abs. 2 UmwG)

Der Vertrag muss im Wesentlichen folgende Punkte enthalten:

  • Übertragungserklärung,dass das Vermögen der übertragenden GmbH gegen Gewährung von Anteilen an die übernehmende GmbH übertragen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)
  • Umtauschverhältnis der Anteile
  • Nennbetrag der Geschäftsanteile, die jedem Gesellschaft der übertragenden GmbH von der übernehmenden GmbH gewährt werden, ggf. zuzüglich barer Zuzahlungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG; § 46 Abs. 1 UmwG)
  • Regelung, ob bestehende Anteile an die Gesellschafter der übertragenden GmbH übergehen oder ob dies im Rahmen einer Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft erfolgt
  • Regelungen über Rechten und Pflichten der Anteile, Vorzugsrechte, Vorzugsgewährungen an Geschäftsführer, Aufsichtsräte (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 und 8 UmwG)
  • Festlegung des Verschmelzungsstichtags, ab dem Handlungen der übertragenden GmbH auf Rechnung der übernehmenden GmbH vorgenommen werden. (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG)
  • Regelung ab wann die Geschäftsanteile, die an die übertragenden Gesellschafter übergehen gewinnbezugsberichtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG)
  • Darstellung der individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Folgen der Verschmelzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG)

Anzumerken ist, dass, sofern sich die GmbH Anteile der Überträgerin in der Hand der Übernehmerin befinden die Angaben zum Umtausch und zum Zeitpunkt des Gewinnbezugsrechts entbehrlich sind.

Weiterhin kann eine aufschiebende Bedingung erst die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags bewirken. Sofern die Bedingung nach 5 Jahren nicht eingetreten ist, kann der Vertrag mit halbjähriger Frist gekündigt werden.

Den Gesellschaftern der abgebenden GmbH ist für den Verlust ihrer Anteile eine entsprechende Beteiligung zu gewähren, wobei der Gleichbehandlungsgrundsatz befolgt werden muss. Sofern ein Gesellschafter mehrere Anteile hat, so stehen ihm entsprechende Anteile in gleicher Anzahl zu. Sofern bei der aufnehmenden GmbH ein Gesellschafter der abgebenden GmbH beteiligt ist, so kann der Nennbetrag des Alt-Anteils erhöht werden.

Was ist ein Verschmelzungsbericht und eine entsprechende Prüfung?

Die Vertretungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben einen schriftlichen Verschmelzungsbericht zu erstellen (§ 8 Abs. 1 UmwG). Dabei kann dieser zusammen oder für jede Gesellschaft einzeln verfasst werden.

Insbesondere sind die

  • rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Verschmelzung
  • das Umtauschverhältnis
  • ein evtl. Barabfindungsangebot

zu nennen.
Verzichtet werden kann auf den Bericht, sofern alle Anteilsinhaber in notarieller Form darauf verzichtet haben. Ein Verzicht im Verschmelzungsbeschluss ist grundsätzlich auch möglich.

Insbesondere das Umtauschverhältnis inkl. der baren Zuzahlung wird meist durch Wirtschaftsprüfer auf Antrag einer der Gesellschafter durchgeführt.

Wie sieht ein Zustimmungsbeschluss aus und welche Ablaufschritte müssen befolgt werden?

Was ist in der Vorbereitung zu den Beschlüssen zu beachten?

Dem Verschmelzungsvertrag muss von den Gesellschaftern der beteiligten Gesellschaften zugestimmt werden (§ 13 Abs. 1 UmwG). Der Beschluss selbst kann nur in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden, auch wenn die Satzungen anderweitige Beschlussfassungen zulassen. (§ 13 Abs. 1 UmwG)

Im Zuge der Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer sind der Entwurf des Verschmelzungsvertrags und des Berichts sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der an der Transaktion beteiligten Gesellschaften der letzten drei Jahre in den Geschäftsräumen auszulegen. (§ 47, 49 UmwG)

Wieviele Stimmen sind notwendig und wie sieht das Formerfordernis eines solchen Beschlusses aus?

Der Beschluss kann grundsätzlich mit einer 3/4 Mehrheit gefasst werden (§ 50 Abs. 1 UmwG).

Dabei sind die Zustimmungsbeschlüsse von den Gesellschaftern jeder Gesellschaft gesondert zu fassen. Dabei ist diese Vorgehensweise auch erforderlich, wenn die übernehmende GmbH alleinige Gesellschafterin der übertragenden GmbH ist.

Sofern die Gesellschaften gegenseitige Forderungen haben, kann die beteiligten Gesellschaft mitstimmen.

Sofern Minderjährige beteiligt sind ist ein Pfleger zu bestellen, wenn der gesetzliche Vertreter selbst an der Gesellschaft beteiligt ist. (§§ 1629, 1795 BGB)

Die Beschlussfassungen sind dabei notariell zu beurkunden, ebenso etwaige Zustimmungserklärungen von Gesellschaftern, die nicht bei der Beschlussfassung anwesend waren (§ 13 UmwG) Der Verschmelzungsvertrag selbst ist der Urkunde beizufügen.

Jedem Gesellschafter ist auf Verlangen eine Abschrift des Verschmelzungsvertrags und des Zustimmungsbeschlusses zu erteilen. (§ 13 UmwG).

Wie wird eine Verschmelzung bilanziert?

Zunächst haben die Geschäftsführer der übertragenden GmbH auf den Verschmelzungsstichtag eine handelsrechtliche Schlussbilanz aufzustellen (§ 17 Abs. 2 UmwG). Dabei gelten die Vorschriften über die „normale“ Jahresbilanz entsprechend auch hier. (§ 242ff, 264 ff HGB).
Dabei gilt das Anschaffungskostenprinzip, so dass stille Reserven und ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert nicht aufzudecken sind. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht notwendig. (§ 17 Abs. 2 UmwG)

Wichtig ist die zeitliche Komponente: Zwischen Bilanzstichtag und Anmeldung dürfen nicht mehr als acht Monate liegen (§ 17 Abs. 2 UmwG).

Die übernehmende GmbH hat keine spezielle Bilanz zu erstellen. In der Buchführung ist der Vorgang wie ein laufender Geschäftsvorfall zu verbuchen, dabei sind die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. (§ 253 Abs. 1 HGB).

Allerdings ist es auch zulässig, die Wertansätze aus der Schlussbilanz der übertragenden GmbH im Sinne einer Buchwertfortführung (§ 24 GmbHG) zu übernehmen. Dabei kann ein Verschmelzungsverlust oder ein Gewinn entstehen, der Gewinn ist als Agio in die Kapitalrücklage einzustellen (§ 272 Abs. 2 HGB).
Das übergehende Vermögen wird gegen die untergehenden Anteile gebucht. Dabei ist je nach Höhe des Vermögens ein Verschmelzungsverlust oder -gewinn zu buchen.

Was sind die Rechtsfolgen der Verschmelzung?

Übergang des Vermögens

Zum Zeitpunkt der Eintragung geht das Vermögen der übertragenden GmbH auf die übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (§ 20 UmwG). Dabei wird die übernehmende Gesellschaft Eigentümerin aller beweglichen und unbeweglichen, aller materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter der GmbH. Gehören zum Vermögen auch Grundstücke ist das Grundbuch zu berichtigen.

Ebenso gehen Beteiligungen oder stille Gesellschaften grundsätzlich über. Allerdings ist hier zu beachten, dass es ggf. außerordentliche Kündigungsrechte gibt, welche vor der Verschmelzung sorgfältig analysiert und geprüft werden müssen. Eventuell sind hier Gespräche mit den Beteiligungsgesellschaften notwendig.
Bei stillen Beteiligungen oder Unterbeteiligungen gehen diese ebenso über.

Keiner Zustimmung bedarf der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten durch die Gläubiger oder Schuldner. Die übernehmende Gesellschaft tritt in alle Vertragsbeziehungen der übertragenden GmbH ein. Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten erlöschen durch Konfusion.

Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist in § 613a BGB und § 324 UmwG geregelt.

Schuldrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (bspw. Miet-, Arbeits- und Darlehensverhältnisse) gelten weiterhin.

Untergang der übertragenden GmbH

Zum Zeitpunkt der Eintragung erlöscht die übertragende GmbH, so dass diese keinerlei Rechtsgeschäfte mehr ausüben kann. Anhängige Prozesse werden von dem übernehmenden Rechtsträger aufgenommen. Urteile können nur noch gegen die übernehmende Gesellschaft ergehen.

Die Firma der übertragenden GmbH erlischt, sie kann jedoch von der übernehmenden Gesellschaft fortgeführt werden (§ 18 UmwG). Die verschiedenen Organe der Übertragerin bestehen nicht mehr, Prokura und Handlungsvollmachten gehen unter.

Sofern Dritte Rechte an den GmbH Anteilen i.S.v. Pfandrechten, o.ä. haben, gehen diese auf die Anteile der Übernehmerin über.

Welche Folgen hat eine Verschmelzung im Steuerrecht?

Was sind die Folgen einer steuerlichen Rückwirkung?

§ 2 UmwStG verlangt, dass bei der Verschmelzung auf den Stichtag der Schlussbilanz (steuerlicher Übertragungsstichtag) Einkommen und Vermögen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft zu ermitteln ist. Dabei ist der steuerliche Übertragungsstichtag der Tag vor dem handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtag – die steuerliche ist an die handelsrechtliche Rückwirkung gebunden.
Dabei ist kurioserweise nicht erforderlich, dass die übernehmende Gesellschaft bei einer Rückwirkung bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag existiert.

Zu beachten ist, dass die Rückwirkung nur für die Ertragssteuern, jedoch nicht für die Umsatzsteuer gilt.

Vorauszahlungen auf Körperschaft- und Gewerbesteuer sind der übernehmenden Gesellschaft anzurechnen.

Wie wird die übertragende Gesellschaft bei der Verschmelzung besteuert?

Grundsätzlich sind die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit den gemeinen Werten anzusetzen (§ 11 Abs. 1 UmwStG).

Allerdings kann dies unter folgenden Voraussetzungen auf Antrag unterbleiben:

  • spätere Besteuerung der stillen Reserven ist sichergestellt
  • das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland wird nicht ausgeschlossen
  • eine Gegenleistung wird nicht gewährt oder besteht in Gesellschaftsrechten (§ 11 Abs. 2 UmwStG)

Der Antrag muss spätestens bis zu erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz erfolgen, das Antragsrecht besteht nur für die übertragenden GmbH.
Dabei besteht keine Maßgeblichkeit der Handels- und Steuerbilanz.

Welche steuerliche Auswirkung hat eine Verschmelzung bei der übernehmenden GmbH?

Grundsätzlich hat diese um es kurz zu machen keine Auswirkungen. Die übernehmende GmbH hat lediglich die Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzten Werten zu übernehmen (§ 12 Abs. 1 UmwStG).

Ergibt sich bei der Verschmelzung der Tochter- auf die Mutter-GmbH ein buchmässiger Übernahmegewinn- oder Verlust, weil die zu übernehmenden Bilanzwerte den anzusetzenden Wert der Wirtschaftsgüter unter- oder überschreiten, bleibt dieser für die Einkommensermittlung grundsätzlich außer Ansatz. Ein Übernahmeverlust ist außerhalb der Bilanz abzuziehen, bei einem Übernahmegewinn werden 5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben versteuert (§§ 12 Abs. 2, 19 Abs. 1 UmwStG).

Verrechenbare Verluste und verbleibende Verlustvorträge gehen leider nicht von der übertragenden GmbH auf die übernehmende GmbH über.

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