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Wie erfolgt die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers durch die Geschäftsführung?
Wie Die Beauftragung ist zeitlich gesehen nach der Bestellung und erfolgt durch Abschluss eines Vertrages über die Prüfung (Prüfungsauftrag).
Der Prüfungsauftrag kommt durch schuldrechtliche Vereinbarung (Angebot und Annahme) zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer zustande, wobei die Gesellschaft durch das nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigte Organ handelt.
Dies ist bei der Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG), bei der GmbH die Geschäftsführung (§ 35 GmbHG), wenn nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat oder Beirat zuständig ist (§ 52 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei mitbestimmten GmbH ist immer der Aufsichtsrat zuständig (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG i.V.m. mit § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats entscheidet dieser durch Beschluss; die Erklärung wird in der Regel durch den dazu ermächtigten Vorsitzenden abgegeben.
Die Kommanditgesellschaft, ebenso wie die offene Handelsgesellschaft, schließt den Auftrag durch vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter ab, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Dies ist im PS 220 Tz. 5 vom 9. September 2009 nachzulesen.
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