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Warum gibt es die Unterscheidung zwischen typischer und atypisch stiller Gesellschaft?
Im Grunde ist die Abgrenzung zwischen den beiden Typen der stillen Gesellschaft steuerrechtlicher Natur. Dabei ist die steuerliche Qualifizierung des stillen Gesellschafters entscheidend – sprich: ob er als Mitunternehmer angesehen wird.
Steuerlich gehören die Einnahmen aus der Beteiligung bei einer atypisch stille Gesellschaft zumeist zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, eine reine Kapitalbeteiligung gehört bei Zuflüssen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Diese unterschiedliche steuerliche Würdigung ist auch für den Geschäftsinhaber von Bedeutung.
Was sind die Merkmale einer atypisch stillen Gesellschaft?
atypisch still: Vermögensbeteiligung als Merkmal
Wie bei einer normalen stillen Beteiligung muss bei einer atypisch stille Gesellschaft der stille Gesellschafter eine Einlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers erbringen. Dabei ist dieser so schuldrechtlich beteiligt, als ob diesem das Gesellschaftsvermögen mit dem Geschäftsinhaber gemeinschaftlich gehöre.
Der Gewinn, an dem der stille beteiligt ist, ist das Ergebnis, das der Geschäftsinhaber während der Dauer der stillen Gesellschaft erwirtschaftet. Dabei ist der atypisch stille Gesellschafter an sämtlichen Vermögensmehrungen des Geschäftsinhabers beteiligt – also auch an den stillen Reserven, die während seiner Beteiligung entstanden sind.
atypisch still: Kontrollrechte des stillen Gesellschafters
Durch die umfangreicheren Vermögensrechte steigen auch seine Rechte und Pflichten, so dass sich insbesondere die Kontrollrechte erweitern.
Die Geschäfte der stillen Gesellschaft und die des Geschäftsinhabers sind nach wie vor durch den Geschäftsinhaber in eigenem Namen, allerdings für gemeinsame Rechnung geführt. Der stille Gesellschafter hat ein Kontrollrecht, das sich nach der gesetzlichen Regelung darauf beschränkt die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen zu dürfen. (§ 233 HGB) Die Erweiterung dieser auch für einen stillen Gesellschafter geltenden Rechte kann schon eine atypische Beteiligung begründen.
Immer dann wenn der stille Gesellschafter auch an Geschäftsführungsmaßnahmen beteiligt wird, entweder passiv durch eine Widerspruchsmöglichkeit oder aktiv, also man von einer echten Erweiterung der Kontrollrechte spricht, wird eine atypische Beteiligung ausgelöst.
Was ist der Unterschied zwischen einer typischen und atypischen Gesellschaft bzw. stillen Beteiligung?
Die entscheidende Differenzierung zwischen der atypisch stille Gesellschaft und einer stillen Gesellschaft ist die Fragestellung, ob Mitunternehmerrisiko getragen und Mitunternehmeinitiative entfaltet wird.
atypisch stille Gesellschaft: Was ist ein Mitunternehmerrisiko bei einer atypisch stillen Beteiligung?
Das Mitunternehmerrisiko bedeutet eine Teilhabe am Erfolg oder Mißerfolg eines Gewerbebetriebs. Dieses Risiko wird durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven vermittelt. Ein Kommanditist, der seine Einlage geleistet hat, haftet im Außenverhältnis nicht und seine Beteiligung am Verlust beschränkt sich auf seine Einlage, dennoch trägt er Mitunternehmerrisiko. Für das Mitunternehmerrisiko ist die Absicht, Gewinn zu erzielen, unerlässlich. Dabei muss die Person auch an den stillen Reserven und am Geschäfts- oder Firmenwert beteiligt sein, wobei es ausreicht, dass diese erst bei Liquidation realisiert werden. (BFH, BStBl II 1989, 758)
Wie zu erkennen ist diese Eigenschaft recht schnell erfüllt.
Was ist eine Mitunternehmeinitiative bei einer atypisch stillen Beteiligung?
Die Mitunternehmerinitiative bedeutet Teilnahme an wirtschaftlichen Entscheidungen, wie sie typischerweise Geschäftsführern oder leitenden Angestellten obliegt. Ausreichend ist die Ausübung von Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten, wie sie einem Kommanditisten nach dem gesetzlichen Leitbild zustehen.
Dabei beschränkt sich die Mitunternehmerinitiative eines Kommanditisten nach dem HGB darauf, dass er Handlungen des Komplementärs widersprechen kann, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen und die Bestellung eines Prokuristen seiner Zustimmung bedarf. (§ 164 HGB)
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