Welche Größenklassen gibt es im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Publizitätsgesetz (PublG)?

Inhalt

Welche Größenkriterien sind wo gesetzlich definiert?

Das HGB erwähnt in § 267 und 267a HGB folgende Kategorien von Kapitalgesellschaften, wenn sie zwei der nachstehenden drei Merkmale nicht überschreiten. Darüber hinaus enthält das Publizitätsgesetz weitere Größenordnungen in § 1 PublG, die ebenso in die Übersichtstabelle eingefügt ist sind.

Auch Nichtkapitalgesellschaften müssen trotz persönlicher Haftung von einer natürlichen Person eine Pflichtprüfung durchführen – dies allerdings ab einer deutlich höheren Schwelle.

Dies wären in dem Falle nach § 3 PublG Personengesellschaften, die nicht nach 264a oder 264b HGB einen Abschluss aufstellen müssen sowie Einzelkaufleute.

Kleinst                 Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a HGB
Klein                    Kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB
Mittelgroß            Kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB
Groß                    Kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB

Wie errechnen sich die Merkmale der Größenklassen?

Gibt es bei der Bilanzsumme Besonderheiten?

Bei der Berechnung ist zu beachten, dass ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag nicht in die Berechnung mit einbezogen wird.

Was ist in die Umsatzgröße bei der Berechnung der Größenklasse einzubeziehen?

Die Ausweitung der Umsatzerlösdefinition auf alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen ohne die bisherige Einschränkung auf gewöhnliche und für das Unternehmen typische Erlöse ist auch bereits rückwirkend zu beachten, um vorzeitig eine geringere Unternehmensgrößenklasse zu erreichen. Dies bedeutet, dass es zu einer Aufhebung der Abgrenzung zu den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. den außerordentlichen Erträgen kommt, wobei Letztere ab dem Geschäftsjahr 2016 komplett aus der GuV-Gliederung entfallen und lediglich verkürzt im Anhang anzugeben sind.

Daher sind in den neu in § 277 Abs. 1 HGB-nF definierten Umsatzerlösen neben den betriebszweckbedingten Erlösen etwa auch diese Erlöse unter den Umsatzerlösen zu verbuchen:

  • Erlöse aus der Kantine und
  • Erlöse aus nicht betrieblichen Mieterträgen.

Dies verzerrt sämtliche Umsatz-Kennzahlen und schränkt überbetriebliche Vergleiche erheblich ein – mit allen Folgewirkungen auch für Abschlussanalyse, Rating, Kostenrechnung und Unternehmenssteuerung.

Wie errechnet sich die Arbeitnehmeranzahl bei den Größenkriterien?

Die Arbeitnehmeranzahl erreicht sich aus dem einfachen Mittel am Ende jedes Quartals zzgl. der Beschäftigten im Ausland (mit Arbeitsverhältnis zu dem inl. Unternehmen) und abzgl. der Auszubildenden. Die Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Leitungsfunktion hier ebenso nicht einzubeziehen.

Konkret sind im Sinne des § 267 HGB keine Arbeitnehmer:

  • gesetzliche Vertreter einer KapG (Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer),
  • Mitglieder eines gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorgans, z.B. eines Aufsichtsrats, eines Verwaltungsbeirats oder Beirats,
  • Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind und deren Arbeitsverhältnis ruht
  • Personen, die auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags (z.B. Werkvertrag) und nicht auf der Basis eines Dienstvertrags tätig sind
  • Personen, die nicht in den Betrieb eingeordnet sind und die keine fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringen, weil sie bspw. ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können (z.B. freie Mitarbeiter),
  • Arbeitnehmer, die aufgrund von Vorruhestands-, Altersteilzeit– oder Altersfreizeitregelungen ausgeschieden sind,
  • Familienangehörige eines Gesellschafters, die mitarbeiten, für die aber kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde
  • Leiharbeitnehmer, es sei denn, sie sind arbeitsrechtlich Arbeitnehmer der Gesellschaft
  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, Umschüler, Volontäre, Praktikanten u. x.).

Es empfiehlt sich die vier Lohnjournale zum Quartalsende sich zu nehmen und die Arbeitnehmer händisch durchzugehen um von der Gesamtzahl die o.g. Fälle abzuziehen.

Die Rechtsfolgen treten allerdings nur ein, wenn diese Größen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unter- oder oberschritten werden!

Für welche Unternehmen gelten diese Regelungen?

Durch den § 264a HGB gelten die oben genannten Größenklassen für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person im direkten oder indirekten Gesellschafterkreis persönlich haftet.

Beispiele für das bessere Verständnis der Funktionsweise der Größenklassen nach 267 HGB

  • Wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die gleichen Merkmale einer Größenklasse vorliegen, wird die Ges. am zweiten Stichtag in die entsprechende Klasse eingruppiert.
  • Wenn eine Einordnung in eine bestimmte Größenklasse erfolgt ist und die Gesellschaft an lediglich einem Stichtag in eine andere Klasse fällt, so bleibt das Unternehmen in der ursprünglichen Klasse. Selbiges gilt auch, wenn die Ges. nach einer eindeutigen Zuordnung, bei der Rechtsfolge und Größenordnung identisch sind, hintereinander die Kriterien der kleinen und der großen Kapitalgesellschaft oder umgekehrt erfüllt.
  • Wenn an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen die Kriterien für die kleine, mittelgroße und große Ges. in auf- oder absteigender Reihenfolge erfüllt sind, so greifen die Rechtsfolgen wie folgt:

Wie errechnen sich die Größenklassen bei Neugründungen oder Umwandlungen?

Hier wird dann so fingiert, als dass das erste Rumpfjahr ebenso fiktiv schon bestanden hätten, wir befinden uns quasi gedanklich in Jahr 2 bei gleichem Jahr 1. Es gelten nach § 276 Abs. 4 Satz 2 HGB die Rechtsfolgen der jeweiligen Größenklasse bereits für den ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung. Falls das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr ist, ergeben sich für die Bestimmung der Bilanzsumme als zeitpunktbezogenes Kriterium keine Probleme, wohl aber für die Umsatzerlöse als zeitraumbezogenes Kriterium und Arbeitnehmeranzahl als Jahresdurchschnitt. Die Umsatzerlöse sind nicht hochzurechnen!

Bei Umwandlungen wird in diesem Falle sehr ähnlich verfahren.

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