Stille Gesellschaft: Wer kann Gesellschafter einer stillen Gesellschaft sein?

Inhalt

Wer kann Gesellschafter einer stillen Gesellschaft sein? Braucht es hierfür eine besondere Qualifikation?

Geschäftsinhaber einer stillen Gesellschaft

Welche Voraussetzungen benötigt der Geschäftsinhaber bei einer stillen Gesellschaft?

Der stille Gesellschafter beteiligt sich immer an dem Handelsgewerbe des Geschäftsinhaber um einen Beitrag für die Förderung des gemeinschaftlichen Zwecks zu errichten.

Der Geschäftsinhaber selbst betreibt das Handelsgewerbe und schließt die Geschäfte im eigenen Namen ab. Er alleine ist berechtigt und verpflichtet (§ 230 HGB)

Dabei gilt als Handelsgewerbe nicht nur Gewerbebetriebe iSd § 1 Abs. 2 HGB sondern ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sein denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Von dem Gewinn des Handelsgewerbes erhält der stille Gesellschafter einen Anteil, wobei eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden kann. Hieraus folgt, dass eine stille Gesellschaft an einem nichtgewerblichen Unternehmen (Freiberufler bspw.) nicht möglich ist. Hier entsteht in der Regel im Innenverhältnis eine BGB Gesellschaft mit analogen Regelungen.

Logischerweise folgt aus dem Umstand, dass der stille Gesellschafter am Gewinn beteiligt ist, dass der Geschäftsinhaber seine Geschäfte mit der Absicht dauerhaft einen Gewinn zu erzielen betreiben muss.

Einzelkaufleute und Personengesellschaften als Geschäftsinhaber bei einer stillen Gesellschaft

Sofern eine natürliche Person Inhaber eines Handeslgewerbes ist, so kann sie Geschäftsinhaber einer stillen Gesellschaft sein. Sofern die Kaufmannseigenschaft möglicherweise wegbricht, besteht die stille Gesellschaft als BGB Gesellschaft fort.

Eine Personengesellschaft in Form einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG, die ein Handelsgewerbe betreibt oder im Handelsregister eingetragen ist, kann ebenfalls Geschäftsinhaber einer stillen Gesellschaft sein.

Aus den Voraussetzungen wie oben zu lesen ist logisch zu schliessen, dass ein Zusammenschluss Angehöriger freier Berufe nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (PartGG) kein Geschäftsinhaber einer stillen Gesellschaft sein kann.

Dies folgt direkt aus dem Gesetz, das die PartG kein Handelsgewerbe betreibt.

Kann eine GmbH oder Aktiengesellschaft Geschäftsinhaber einer stillen Gesellschaft sein?

Sofern der Geschäftsbetrieb einer Aktiengesellschaft, KGaA oder GmbH auf eine planmässige Gewinnerzielung gerichtet ist, kann diese als Geschäftsinhaber einer stillen Gesellschaft dienen. Da diese Kraft Rechtsform bereits Kaufmann sind und ihre Geschäfte auch dann als in einem Handelsgewerbe vorgenommen gelten, liegt automatisch ein Handelsgewerbe vor.

Insofern ist die Beteiligung eines stillen an einer Kapitalgesellschaft immer eine Beteiligung an einem Handelsgewerbe.

Neben den geläufigen Kapitalgesellschaft wie Aktiengesellschaft oder GmbH kann auch die europäische Aktiengesellschaft (SE) hierunter subsumiert werden.

Welche Voraussetzungen muss der stille Gesellschafter bei einer stillen Gesellschaft mitbringen?

Besondere persönliche Voraussetzungen für den stillen Gesellschafter müssen nicht bestehen. Insofern kann jede natürliche Person, Handelsgesellschaft oder juristische Person und Personenvereinigung stiller Gesellschafter werden. Es ist auch nicht beachtlich ob der Gesellschafter Kaufmann ist.

Die Mehrzahl der Meinungen folgert aus dem Wortlaut des § 335 HGB, dass eine stille Gesellschaft nur aus zwei Mitgliedern bestehen kann, zum einen aus dem Inhaber und zum anderen aus dem stillen Gesellschafter. Insofern muss ein Geschäftsinhaber immer mehrere stille Gesellschaften gründen um mehrere Personen zu beteiligen.

Der stille Gesellschafter muss sich an dem Handelsgewerbe, das ein andere betreibt, beteiligen (§ 230 HGB). Insofern kann ein stiller Gesellschafter nicht auch Geschäftsinhaber sein. Erfolgt allerdings die Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, so können zwischen diesen Gesellschaften als Inhaber und deren Gesellschaftern weitere Rechtsverhältnisse und somit stille Gesellschaften entstehen.

Eine stille Gesellschaft kann sich jedoch nicht an einer anderen stillen Gesellschaft beteiligen.