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Ist eine Aktiengesellschaft im Rahmen einer Gründungsprüfung zu prüfen? Muss ein Wirtschaftsprüfer die Gründung prüfen?

Der Gründungsverlauf einer Aktiengesellschaft ist generell durch deren Vorstand und Aufsichtsrat zu prüfen (§ 33 AktG).

Ist eine externe Gründungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich?

Eine externe Gründungsprüfung ist erforderlich, wenn mindestens eines dieser Gremien möglicherweise befangen ist oder einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Gründung der Aktiengesellschaft ziehen könnte. Dies liegt zum Beispiel bei Mitgliedschaft eines Gründers im Aufsichtsrat oder im Vorstand und bei Gründung gegen Sacheinlage- oder Übernahme vor (§ 33 Abs. 2 AktG).
Ein weiterer Anlass ist die Gründung gegen Bareinlage, wenn innerhalb der zwei auf die Handelsregistereintragung folgenden Jahre mindestens 10 % des Grundkapitals dazu verwendet werden, Vermögensgegenstände zu erwerben (§ 52 AktG, Nachgründung).

Kann der Gründungsprüfer frei ausgewählt werden?

Der Gründungsprüfer wird vom Registergericht bestellt (§ 33 Abs. 3 AktG) und ist Personen vorbehalten, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind, oder auch Gesellschaften, wenn mindestens einer der gesetzlichen Vertreter die Voraussetzungen erfüllt, um als Gründungsprüfer bestellt zu werden.

Obwohl die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers nicht explizit verlangt ist, d.h. keine Vorbehaltsprüfung vorliegt, werden meist WP bzw. WPG mit der Gründungsprüfung beauftragt.

Was ist mit der Prüfung sicherzustellen und was explizit zu verifizieren?

Die Prüfung soll sicherstellen, dass mit der Gründung die Aufnahme des Geschäftsbetriebes beabsichtigt ist, die formellen Gründungsanforderungen beachtet wurden und die Wertansätze in der Gründungsbilanz materiell richtig sind.

Nach § 34 Abs. 1 AktG ist explizit zu verifizieren, ob

  • die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, die Einlagen auf das Grundkapital, die Sondervorteile und den Gründungsaufwand sowie die Sacheinlagen und die – überentnahmen richtig und vollständig sind und
  • ob der Wert der Sacheinlagen oder – übernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

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