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Was versteht man unter Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen?

Der im § 251 HGB verwendete Begriff der Haftungsverhältnisse, der in der Literatur häufig synonym mit den Begriffen Eventualverbindlichkeit bzw. Schuld verwendet wird, ist im Gesetz nicht explizit definiert.

Allgemein werden darunter künftige Verpflichtungen gegenüber Dritten (sog. Außenverpflichtungen) zusammengefasst, die

  • als solche nicht dem Passivierungsgrundsatz (Aufwendungen) genügen, und
  • bei denen die rechtliche Grundlage für eine mögliche Verpflichtung zum Bilanzstichtag bereits gelegt ist. (Vertragsabschluss)

Bei den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemäß § 285 Nr. 3 HGB handelt es sich um solche künftigen finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht dem handelsrechtlichen Passivierungsgrundsatz genügen und gleichzeitig nicht durch die Regelung des § 251 HGB erfasst werden.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen gemäß § 285 Nr. 3a HGB sind künftige finanzielle Verpflichtungen, die nicht dem handelsrechtlichen Passivierungsgrundsatz genügen und gleichzeitig durch die Regelung des § 251 HGB erfasst werden. Sonstige finanzielle Verpflichtungen umfassen im Gegensatz zu den Haftungsverhältnissen nicht ausschließlich Außenverpflichtungen, vielmehr zählen hierzu insbesondere auch Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber sich selbst (sog. Innenverpflichtungen).

Ab welcher Unternehmensgröße müssen sonstige finanzielle Verpflichtungen im Anhang angegeben werden? Muss eine kleine GmbH auch Angaben zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen machen?

Gemäß der EU Richtlinie 2013/34/EU, die durch das BilRuG umgesetzt wurde, müssen ebenso kleine Kapitalgesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen angeben – die ehemals bestehende Befreiung gemäß § 288 Abs. 1 HGB wurde gestrichen (größenabhängige Erleichterung)

Welche Verpflichtungen fallen unter die sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die im Anhang anzugeben sind? Was sind Beispiele?

Alle Verpflichtungen sind aufzuführen, die nicht bereits in der Bilanz passiviert sind und die nicht gemäß § 251 HGB als Haftungsverhältnis unter der Bilanz vermerkt sind. Dabei existiert allerdings eine Legaldefinition der „finanziellen Verpflichtung“ nicht.

Solche, bereits am Bilanzstichtag bestehenden,Verpflichtungen sind darunter zu verstehen, die erst in der Zukunft zu Ausgabepflichten führen werden. Dabei ist es grundsätzliuch egal, ob diese auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht beruhen.

In der BilRuG Gesetzesbegründung wurden folgende Beispiele genannt (siehe auch HAUFE Bilanzkommentar)

  • die aus schwebenden Rechtsgeschäften oder gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen folgen,
  • die zu einer wesentlichen Belastung der Finanzlage eines Unt führen können, sowie
  • Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, die sich noch nicht in einer Weise verdichtet haben, die einen Bilanzausweis rechtfertigt.

Des Weiteren werden als Beispiele für sonstige finanzielle Verpflichtungen (soweit nicht bereits unter § 285 Nr. 3 HGB oder nach § 251 HGB benannt)

  • zwangsläufige Folgeinvestitionen bereits begonnener Investitionsvorhaben,
  • mehrjährige Verpflichtungen aus Miet- und Pachtverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen,
  • notwendig werdende Umweltschutzmaßnahmen auf Basis öffentlich-rechtlicher Vorgaben,
  • ungewöhnlich hohes Bestellobligo oder andere schwebende Geschäfte und
  • künftige für das Unternehmen unabwendbare Großreparaturen, bei denen noch keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen
    genannt.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen (Nr. 3a) sind im Anhang nur zu nennen, wenn diese für die Beurteilung der Finanzlage als bedeutend für den Bilanzleser gelten (Siehe Wesentlichkeit). Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften (Nr. 3) sind nur zu machen, wenn sie für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich sind.

Im Anhang sind die Erfüllungsbeträge der einzelnen Verpflichtungen als Gesamtbetrag anzugeben.

Sind sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert zu nennen?

Sofern die sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen, sind diese in einem Gesamtbetrag gesondert auszuweisen. Dies kann zum einen in einem separaten Gesamtbetrag erfolgen oder als Davon-Vermerk. Wie auch schon in der Bilanz bzw. im Anhang zu separieren ist hier ebenso die Verbindlichkeit gegenüber den GmbH Gesellschaftern gesondert aufzuzeigen.

Wie werden die Haftungsverhältnisse und sonstigen finanziellen Verpflichtungen geprüft?

Die Prüfung der Haftungsverhältnisse und sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist aufgrund der nicht existenten buchhalterischen Erfassung sehr komplex und hängt davon ab, inwieweit das Unternehmen diese offenlegt. Da diese oftmals eine materielle Bedeutung haben sind diese genau und sorgfältig zu prüfen.

Erster Prüfungsschritt bei der Prüfung der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist eine Befragung der zuständigen Mitarbeiter und die Analyse des internen Kontrollsystems zur Erfassung.

Der von der Unternehmensleitung oder den verantwortlichen Personen übergebene Spiegel der im Anhang aufzuzeigenden Aufwendungen sollte zunächst kritisch durchgesehen und plausibilisiert werden.

Zur Überprüfung der Vollständigkeit ist eine Befragung des Managements und die Unterzeichnung der Vollständigkeitserklärung durch die GF hilfreich. Die Vollständigkeit kann auch mit der Vertragsdatenbank des Unternehmens abgestimmt werden – diese sollte übereinstimmen.

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