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Was ist eine Personenhandelsgesellschaft lt. HGB? Was sind die Merkmale?

Eine Personenhandelsgesellschaft i.S.d. des § 6 Abs. 1 HGB ist ein Zusammenschluß von mindestens zwei Personen und einheitlicher Firma mit dem Zweck, ein Handelsgewerbe zu betreiben. Eine Personenhandelsgesellschaft ist eine zusammenfassende Bezeichnung für offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG).

Die Kapitaleinlage der Gesellschafter steht bei dieser Gesellschaftsform nicht im Vordergrund, da die Gesellschafter, mit Ausnahme der Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt, unmittelbar und solidarisch haften.

Wesentliches Merkmal der Personenhandelsgesellschaft ist, dass die Gesellschafter persönlich die Geschäfte führen und die Gesellschaft nach außen vertreten.

Alle Personenhandelsgesellschaften können kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesellschaften am Rechtsverkehr teilnehmen, Verpflichtungen eingehen und Rechte wahrnehmen. Bis auf die Kommanditisten haben alle Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Etwas anderes kann vereinbart werden. Entsprechendes gilt für die Geschäftsführung. Wollen die Gesellschafter von den gesetzlichen Vertretungsregelungen abweichen, so muss dies aus Gründen der Rechtssicherheit zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Gesetzliche Vorgaben zu den Einlagen, welche die Gesellschafter zu erbringen haben, bestehen nicht. Auch dies können die Gesellschafter also vertraglich regeln.

Die Personenhandelsgesellschaft besitzt im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft keine eigene Rechtsfähigkeit, gleichwohl kann Sie unter der Firma Rechte sowie Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Personenhandelsgesellschaften sind verpflichtet, soweit sie nicht die Größenkriterien des § 1 PublG fallen, die erleichterten Rechnungslegungsvorschriften der §§ 238-263 HGB zu befolgen.

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