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Was ist eine prüferische Durchsicht? Gibt es die gleiche Prüfungssicherheit wie bei einer Jahresabschlussprüfung?

Eine prüferische Durchsicht bezieht sich auf die Prüfung eines Abschlusses mit begrenzter Prüfungssicherheit, eine sogenannte limited assurance.

Durch die prüferische Durchsicht soll die Glaubhaftigkeit der in den Abschlüssen enthaltenen Informationen erhöht werden, wobei auf die durch eine Abschlußprüfung erreichbare hinreichende Sicherheit für ein Prüfungsurteil mit positiver Gesamtaussage auftragsgemäß verzichtet wird.

Dementsprechend ist die prüferische Durchsicht keine Abschlußprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses und ggf. des Lageberichts auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung. Die prüferische Durchsicht ist so zu planen und durchzuführen, daß der Wirtschaftsprüfer nach kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit ausschließen kann,
daß der Abschluß und ggf. der Lagebericht in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (vgl. IDW Prüfungsstandard: Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlußprüfung (IDW PS 201)6, Tz. 4) erstellt worden ist (negativ formulierte Aussage). Eine solche negativ formulierte Aussage kann bereits auf der Grundlage von Maßnahmen im Rahmen einer prüferischen Durchsicht getroffen werden, die nicht alle bei einer Abschlußprüfung erforderlichen
Prüfungsnachweise zu erbringen haben.

„Eine gewisse Sicherheit ist gegeben, wenn der Wirtschaftsprüfer aufgrund von erhaltenen Nachweisen davon überzeugt ist, daß der Gegenstand der prüferischen Durchsicht im Rahmen der gegebenen Umstände plausibel ist.

Die auf der Grundlage der prüferischen Durchsicht negativ formulierte Aussage des Wirtschaftsprüfers wird in eine Bescheinigung aufgenommen. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht erteilt werden. Von der Erteilung einer Bescheinigung kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Bescheinigung gegenüber Dritten benutzt würde und hierdurch besondere Risiken für den Wirtschaftsprüfer entstehen können. Dies gilt insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften, wenn die Bescheinigung zur Veröffentlichung verwendet würde.“ Siehe PS 900

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