EEG-Prüfung: Was sind die Bestandteile der Bruttowertschöpfung?

Inhalt

Was ist die Stromkostenintensität (SKI) und was ist in diesem Zusammenhang die Bruttowertschöpfung?

Was ist die Stromkostenintensität? Was ist der SKI bei der EEG Erstattung?

„Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit

1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,

2. die Stromkostenintensität
a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und

3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.“ (§ 64 EEG – besondere Ausgleichsregelung)

Nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 EEG 2017 ist die Stromkostenintensität das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten i. S. d. § 5 Absatz 2 DSPV zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens.

Stromkostenintensität = maßgebliche Stromkosten / arithmetisches Mittel der Bruttowertschöpfung von drei Jahren

Für die Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten wurden Durchschnittsstrompreise eingeführt. Hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet.
Die Ermittlung und Umsetzung der durchschnittlichen Strompreise sind in der Durchschnittsstrompreisverordnung (DSPV) geregelt.

Muss der zugrundeliegende Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden?

Die Basis für die Bruttowertschöpfungsberechnungen nach EEG 2017 bilden die geprüften Jahresabschlüsse durch einen Wirtschaftsprüfer. Da bei der Ermittlung der Stromkostenintensität auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre abgestellt wird, muss für jedes einzelne Geschäftsjahr ein geprüfter handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach EEG 2017 zu Grunde gelegt werden, unabhängig von der Prüfungspflicht nach HGB.
Um die Daten aus den Jahresabschlüssen in die Bruttowertschöpfungsrechnungen zu transferieren, sind Überleitungsrechnungen notwendig.

Wie wird die Bruttowertschöpfung bei der Ermittlung der Stromkostenintensität für die EEG Erstattung ermittelt? Was sind die Bestandteile?

Was ist die Bruttowertschöpfung und wie ermittelt sich diese im groben?

Die Bruttowertschöpfung umfasst die im Nachweiszeitraum erbrachte wirtschaftliche Leistung des Unternehmens, jedoch ohne Berücksichtigung von Zweigniederlassungen im Ausland.

Sprich: die Wertschöpfung, die das Unternehmen in Deutschland erzielt und für die die Stromverbräuche in Deutschland benötigt wurden

Insofern ist die Leistung laut der Bruttowertschöpfung das Ergebnis der typischen und spezifischen Leistungserstellung (der Produktion) des Unternehmens

Die grobe Berechnung der Bruttowertschöpfung im Rahmen der EEG Prüfung ist wie folgt:

Umsatz
Wert aller in der betreffenden Periode produzierten Waren und Dienstleistungen
./. Wareneinkauf
verbrauchter Wertes der bezogenen und bei der Produktion verbrauchten Güter (Vorleistungen)
= Nettoproduktionswert ohne Umsatzsteuer
./. Kosten für Leiharbeiter
./. Kosten für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen (nur fremde Leistungen)
./. Mieten und Pachten ohne Umsatzsteuer
./. Sonstige Kosten
= Bruttowertschöpfung ohne Umsatzsteuer
./. sonstige indirekte Steuern
+ Subventionen für die laufende Produktion
Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
+ Leiharbeiter
= Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nr. 2 EEG 2017

Wie sieht das vollständige Berechnungsschema der Bruttowertschöpfung aus?

Geschäftsjahr
… [X-2] EUR … [X-1] EUR … [X] EUR
Umsatz aus eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen (lohnarbeiten etc.) ohne Umsatzsteuer
+ Umsatz aus Handelsware ohne Umsatzsteuer
+ Provisionen aus der Handelsvermittlung
+ Umsatz aus sonstigen nicht-industriellen/nicht-hand- werklichen tätigkeiten ohne Umsatzsteuer
Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion:
am Anfang des Geschäftsjahres
+ am Ende des Geschäftsjahres
+ Selbst erstellte Anlagen (einschließlich Gebäude und selbst durchgeführte Großreparaturen), soweit aktiviert
= Gesamtleistung – Bruttoproduktionswert ohne Umsatzsteuer
Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen:
am Anfang des Geschäftsjahres
+ am Ende des Geschäftsjahres
Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ohne Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist
Bestände an Handelswaren ohne Umsatzsteuer, die als vorsteuer abzugsfähig ist:
am Anfang des Geschäftsjahres
+ am Ende des Geschäftsjahres
Eingänge an Handelswaren ohne Umsatzsteuer, die als vorsteuer abzugsfähig ist
Eingänge an Handelswaren ohne Umsatzsteuer, die als vorsteuer abzugsfähig ist
Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführte lohnarbeiten (auswärtige  Bearbeitung)
= Nettoproduktionswert ohne Umsatzsteuer
Kosten für leiharbeitnehmer
kosten für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen (nur fremde leistungen) wie Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen und Montagen ohne Umsatzsteuer
Mieten und Pachten ohne Umsatzsteuer
Sonstige kosten ohne Umsatzsteuer (detailliert aufgelistet)
= Bruttowertschöpfung ohne Umsatzsteuer
Sonstige indirekte Steuern
+ Subventionen für die laufende Produktion
= Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
+ Personalkosten für leiharbeitsverhältnisse*
= Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nr. 2 EEG 2017
Arithmetisches Mittel der Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nr. 2 EEG 2017 in EUR

Zum Download der Tabelle der Bruttowertschöpfung als pdf File

Was fällt unter die Position Umsätze aus „Erzeugnisse und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen (Lohnarbeiten usw.)“ bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung für die EEG Erstattung? Was ist einzubeziehen?

⇒ siehe Informationsschreiben BMWi sowie BAFA Merkblatt

Insbesondere bei den Positionen „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen (Lohnarbeiten usw.) ohne Umsatzsteuer“ sowie „Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten ohne Umsatzsteuer“ können erfahrungsgemäß zwischen der Bruttowertschöpfungsrechnung und der GuV im Jahresabschluss Unterschiede bestehen. Diese beruhen einerseits auf Differenzen im Gliederungsschema, andererseits auf der qualitativen Einstufung und der dementsprechenden Zuordnung bestimmter Erlöse.

Als Umsatz gilt, unabhängig vom Zahlungseingang, der Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer) der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an externe Dritte.

Es dürfen bei den Umsätzen nur Lieferungen und Leistungen mit externen Dritten berücksichtigt werden. Externe Dritte sind beispielsweise auch rechtlich selbständige Unternehmen desselben Konzerns.

Einzubeziehen sind:
– Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften,
– auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.

Abzusetzen sind:
– Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen und dgl.) sowie Retouren.

Nicht einzubeziehen sind:
– Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren,
– Erlöse aus dem Verkauf von Sachanlagen,
– Erlöse aus der Verpachtung von Grundstücken,
– Zinserträge, Dividenden u. dgl.,
– Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen (Grundmittel) bestimmt sind

Was fällt unter den Umsatz aus eigenen Erzeugnissen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung?

Umsatz aus eigenen Erzeugnissen schließt ein:
– Umsätze aus dem Verkauf von allen im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens entstandenen Erzeugnissen,
– die vollen Erlöse aus dem Verkauf von eigenen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fremdbauteilen hergestellt wurden,
– Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellt wurden,
– Erlöse aus Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen und Montagen,
– Umsätze aus dem Verkauf von Elektrizität, Fernwärme, Gas, Dampf, Wasser,
– Umsätze aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen,
– Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände (z. B. bei der Produktion anfallender Schrott, Gussbruch, Wollabfälle u. Ä.),
– Erlöse für die Vermietung bzw. das Leasing von im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens selbst hergestellten Erzeugnissen oder Anlagen,
– Erlöse aus Redaktions- und Verlagstätigkeit,
– Umsatz aus Recycling.

Die Erlöse für Reparaturen von Gebrauchsgütern, Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen, Krafträdern sowie Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen sind jedoch unter Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten auszuweisen.

Was fällt unter den Umsatz aus Handelsware bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung?

Als Umsatz aus Handelsware gilt der Umsatz von fremden Erzeugnissen, die im allgemeinen unbearbeitet und ohne fertigungstechnische Verbindung mit eigenen Erzeugnissen weiterverkauft
werden. Die hier angegebenen Erlöse sind mit dem Einsatz an Handelsware zu Anschaffungskosten abzustimmen.

Was fällt unter Provisionen aus der Handelsvermittlung bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung?

Provisionen aus der Handelsvermittlung sind Vergütungen für den gewerbsmäßigen Kauf oder Verkauf im eigenen Namen von Waren für Rechnung eines anderen.

Was fällt unter Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung?

Hierzu zählen im wesentlichen:
– Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens entstanden sind (einschl. Leasing),
– Erlöse aus Wohnungsvermietung (von betrieblich und nicht betrieblich genutzten Wohngebäuden), jedoch ohne Erlöse aus Grundstücksverpachtung,
– Erlöse aus der Veräußerung von Patenten und der Vergabe von Lizenzen,
– Erlöse aus Transportleistungen für Dritte,
– Erlöse aus Belegschaftseinrichtungen (z. B. Erlöse einer vom Unternehmen auf eigene Rechnung betriebenen Kantine),
– Erlöse aus dem Verkauf von eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
– Erlöse aus Reparaturen von Gebrauchsgütern, Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern,
– Erlöse aus Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen,
– Erlöse aus Beratungs- und Planungstätigkeit,
– Provisionseinnahmen.

Was fällt unter Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung?

Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion sind zu Herstellungskosten zu bewerten.
Bestände an Einzel-, Ersatz- und Einbauteilen aus eigener Produktion sind einzubeziehen. Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen (z. B. im Stahlbau, Schiffbau, Großapparatebau) dürfen nicht abgesetzt werden.
Es sollen die im Geschäftsjahr mit eigenen Arbeitskräften (einschl. Leiharbeitnehmer) selbsterstellten Anlagen (einschl. im Bau befindlicher Anlagen) mit dem auf dem Anlagenkonto aktivierten Wert (Herstellungskosten) als Leistungen des eigenen Unternehmens angegeben werden, sofern die Kosten für die Erstellung in den Angaben unter D und F mitenthalten sind.
Zu den selbsterstellten Anlagen gehören auch selbsthergestellte Sachanlagen, die an Dritte vermietet oder verpachtet wurden, selbsthergestellte Maschinen, Werkzeuge, Modelle für das eigene Unternehmen, Versuche usw., soweit diese aktiviert wurden.
Abschreibungen auf die selbsterstellten Anlagen sind nicht abzusetzen.

Was fällt unter Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung?

Zu den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zählen alle Materialien und Fremdbauteile (ohne Handelsware), die entweder im Unternehmen be- oder verarbeitet oder verbraucht oder an Dritte zur
Be- oder Verarbeitung weitergegeben werden.

Es spielt dabei keine Rolle, in welchem Bereich des Unternehmens diese Stoffe verwendet werden.
Mit anzugeben sind also z. B. auch Energie (Brenn- und Treibstoffe, Elektrizität, Gas, Wärme u. dgl.) und Wasser, Ersatzteile, Büro- und Werbematerial, Verpackungsmaterial und Waren, die in einer vom Unternehmen auf eigene Rechnung betriebenen Kantine u. dgl. verarbeitet oder verkauft werden.

Einzubeziehen sind auch Materialien, die für die Herstellung von selbsterstellten Anlagen benötigt werden.

Die Bestände und Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind zu Anschaffungskosten (ohne als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer) zu bewerten. Als Anschaffungskosten gelten die Anschaffungspreise zuzüglich Anschaffungsnebenkosten wie Fracht, Verpackung, Zoll, Verbrauchsteuern u. dgl. abzüglich Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten
Beanstandungen beruhen u. dgl.). Subventionen sind hier nicht abzusetzen.

Als Eingänge ist der Wert aller von Dritten bezogenen Materialien und Fremdbauteile (ohne Handelsware) zu melden, gleichgültig, ob diese Eingänge über Bestandskosten oder unmittelbar
als Aufwand verbucht wurden. Einzubeziehen sind auch nichtaktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter.

Was ist Handelsware bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung?

Als Handelsware gelten Waren fremder Herkunft, die im allgemeinen unbearbeitet und ohne fertigungstechnische Verbindung mit eigenen Erzeugnissen weiterverkauft werden.
Die Bestände und Eingänge an Handelsware sind zu Anschaffungskosten (ohne als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer) zu bewerten.

Als Anschaffungskosten gelten die Anschaffungspreise zuzüglich Anschaffungsnebenkosten wie Fracht, Verpackung, Zoll, Verbrauchsteuern u. dgl. abzüglich Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.)

Was fällt unter die Kosten für Leiharbeiter bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung?

Hierzu zählen nur die Aufwendungen für Arbeitskräfte, die von Arbeitsvermittlungsagenturen u. Ä. Einrichtungen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
überlassen wurden.

Was sind Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführte Lohnarbeiten bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung?

Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführte Lohnarbeiten sind Entgelte für die Be- oder Verarbeitung von eigenem (beigestelltem) Material durch fremde Unternehmen
(auswärtige Bearbeitung).

Hierzu zählen auch die Entgelte an Zwischenmeister, nicht dagegen Entgelte für Heimarbeiter/-innen oder Zusteller/-innen.

Welche Kosten fallen unter die sonstigen Kosten bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung?

Es handelt sich nur dann um „Sonstige Kosten“, wenn die Aufwendungen folgende Merkmale kumulativ aufweisen:

  • Dienstleistungen, die unter keiner anderen Position der Bruttowertschöpfungsrechnung eingeordnet werden können,
  • ausschließlich an dritte Unternehmen geleistete Zahlungen,
  • mit ausschließlichem Vorleistungscharakter,
  • keine außerordentlichen, betriebs- oder periodenfremden Aufwendungen darstellen und
  • aus der laufenden Produktion resultieren.Zu den „Sonstigen Kosten“ zählen typischerweise (wenn sie die vorgenannten Kriterien erfüllen):
  • – Werbe-, Vertreter-, Reisekosten,
  • Provisionen,
  • Lizenzgebühren,
  • Kosten für den Grünen Punkt,
  • Abtransport von Gütern durch fremde Unternehmen,
  • Porto- und Postgebühren,
  • Ausgaben für durch Dritte durchgeführte Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz,
  • Versicherungsbeiträge,
  • Prüfungs-, Beratungs- und Rechtskosten,
  • Bankspesen,
  • Beiträge zur Industrie- und Handelskammer, zur Handwerkskammer, zu Wirtschaftsverbänden und dergleichen.
  • Kosten für Büro- und Werbematerial, Kosten für den eigenerzeugten und fremdbezogenen Strom sowie beispielsweise die Kosten für Öl, Gas, Kohle etc. sind keine „Sonstigen Kosten“. Sie sind unter der Position der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu erfassen.

Provisionen an Angestellte sind bei den Gehältern auszuweisen; alle übrigen Provisionen hier bei den Sonstigen Kosten.
Zu den Sonstigen Kosten zählen z. B. nicht Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuer sowie Lastenausgleichsabgaben, an Abnehmer gewährte Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.).

Wo sind mögliche Unterschiede zwischen Gewinn- und Verlustrechnung und Bruttowertschöpfung im Hinblick auf die EEG Erstattung?

Einige Aufwendungen, die in der GuV ergebnismindernd berücksichtigt werden, haben keine entsprechende Abzugsfähigkeit im Rahmen der Bruttowertschöpfungsrechnung oder werden erst auf einer der Bruttowertschöpfung nach EEG 2017 nachgelagerten Stufe in der Wertschöpfungsrechnung als Abzugspositionen erfasst.

Folgende Kosten sind bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach EEG 2017 nicht abzugsfähig (auch nicht unter der Position „Sonstige Kosten“) sind:

  • Abschreibungen (sowohl auf das Anlagevermögen als auch auf das Umlaufvermögen)
  • eigene Personalkosten des Unternehmens,
  • freiwillige soziale Aufwendungen (Altersvorsorge),
  • Kapitalkosten,
  • Währungsdifferenzen,
  • Kursverluste,
  • Forderungsverluste;
  • Zuführungen zu den Rückstellungen sind ebenfalls nicht ansatzfähig; eine Ausnahme bilden hierbei Rückstellungen für im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erbrachte Leistungen, die noch nicht in Rechnung gestellt worden sind;
  • Bußgelder,
  • Gerichtskosten,
  • Pauschal-/Einzelwertberichtigungen.

Es handelt sich bei den genannten Kosten um Beispiele und nicht um eine abschließende Darstellung sämtlicher nicht ansetzbarer Kosten.

Berechnung der Bruttowertschöpfung für die EEG Prüfung 2018 bzw. 2019 als Muster bzw. Vorlage in Excel

Unter folgendem Link finden Sie ein Excel Tool für die Berechnung der Bruttowertschöpfung zum kostenlosen Download:

Berechnung-Bruttowertschöpfung Excel.xlsx (1142 Downloads)

Bitte die Berechnung entsprechend auf die unternehmensspezifischen Gegebenheiten anpassen – Berechnung ohne Gewähr.