EEG-Prüfung: Was sind die Bestandteile der Stromkosten?

Inhalt

Was ist die Stromkostenintensität? Was sind die maßgeblichen Stromkosten für die Berechnung?

Wie wird der SKI, also die Stromkostenintensität berechnet?

Stromkostenintensität das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten i. S. d. § 5 Absatz 2 DSPV zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens.

Dabei besteht der SKI, der auch durch den Wirtschaftsprüfer geprüft wird, aus den maßgeblichen Stromkosten zu dem arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung von drei Jahren.

Für die Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten wurden Durchschnittsstrompreise eingeführt. Hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet.

Die Ermittlung und Umsetzung der durchschnittlichen Strompreise sind in der Durchschnittsstrompreisverordnung (DSPV) geregelt.

Wie ermitteln sich die Stromkosten bei der EEG Prüfung für die Stromkostenintensität?

Die folgenden Informationen sind dem Merkblatt des BAFA entnommen.

Was ist die Formel für die Berechnung der maßgeblichen Stromkosten?

Sofern das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, lassen sich die maßgeblichen Stromkosten wie folgt berechnen:

Maßgebliche Stromkosten = durchschnittlicher Strompreis * 1/3 (Jahr-1 + Jahr-2 + Jahr-3)

Dabei werden die maßgeblichen Stromkosten standardisiert, so dass der für die Unternehmen einschlägige Durchschnittsstrompreis sich auf Grundlage der Strombezugsmenge und der Vollbenutzungsstunden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ergibt.

Die tatsächlichen Strombezugskosten des Unternehmens sind seit dem Antragsjahr 2016 nicht mehr für die Ermittlung der individuellen Stromkostenintensität heranzuziehen. Es ist jedoch auch weiterhin erforderlich, dass die tatsächlichen unternehmensspezifischen Strombezugskosten des jeweiligen antragstellenden Unternehmens berechnet und gegenüber dem BAFA nachgewiesen werden, da sie die Grundlage für die festzulegenden Durchschnittsstrompreise im Folgejahr darstellen.

Wie wird der Durchschnittsstrompreis für die Stromkosten der besonderen Ausgleichsregelung berechnet?

Die Zuordnung eines antragstellenden Unternehmens zu einem durchschnittlichen Strompreis erfolgt nach § 5 Absatz 1 DSPV auf Basis von zwei Kriterien:

  1. erstens anhand der Summe der Strombezugsmenge und der nach § 61 umlagepflichtigen Strommengen (umlagepflichtiger, selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strom) und
  2. zweitens anhand der Vollbenutzungsstunden des Unternehmens. Beide Kriterien finden sich in der vom BAFA veröffentlichten Preistabelle wieder, so dass der einschlägige durchschnittliche Strompreis dort abgelesen werden kann.

Die Zuordnung zu einem durchschnittlichen Strompreis erfolgt auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des antragstellenden Unternehmens (§ 2 Nummer 4 DSPV).

Was ist die Strombezugsmenge bei der Berechnung der maßgeblichen Stromkosten für die EEG Prüfung?

Als Strombezugsmenge gelten nach § 2 Nummer 5 DSPV sämtliche Strommengen, die

  • ein antragstellendes Unternehmen
  • im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
  • an allen seinen Abnahmestellen von einem EVU oder einem anderen Dritten bezogen hat,
  • einschließlich der Strommengen, die das antragstellende Unternehmen an Dritte weitergeleitet hat.

Sofern der Nachweiszeitraum im Rahmen der EEG Prüfung weniger als 12 Monate beträgt (Rumpfgeschäftsjahr), wird die Strommenge nach § 2 Nummer 5 DSPV nur für diesen Nachweiszeitraum ermittelt.
Zusätzlich werden nach § 5 Absatz 1 Satz 1 DSPV für die Zuordnung der Unternehmen zum durchschnittlichen Strompreis die selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen miteinbezogen, sofern diese nach § 61 EEG 2017 umlagepflichtig sind.

Was sind die Vollbenutzungsstunden bei der Berechnung der maßgeblichen Stromkosten für die EEG Prüfung?

Die Vollbenutzungsstunden (VBh) sind eine Kennzahl für die Gleichmäßigkeit des Strombezugs in einem bestimmten Zeitraum. Je gleichmäßiger ein Unternehmen Strom aus dem Netz bezieht, desto höher sind die Vollbenutzungsstunden. (Die Gleichmäßigkeit des Strombezugs wird in ähnlicher Form über das Konzept der Benutzungsstunden bei der Erstattung von Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung angewendet.)
Für die Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung ergeben sich die Vollbenutzungsstunden eines Unternehmens nach § 2 Nummer 7 DSPV aus dem mengengewichteten arithmetischen Mittel der Benutzungsdauern der Antragsabnahmestellen.

Die Benutzungsdauer einer Abnahmestelle ergibt sich aus der Division der entnommenen elektrischen Arbeit an der Antragsabnahmestelle durch die Jahreshöchstlast der Abnahmestelle jeweils im Nachweiszeitraum (§ 2 Nummer 7 DSPV).

Benutzungsdauer je Antragsabnahmestelle = (entnommene elektrische Arbeit je Antragsabnahmestelle) / (Jahreshöchstlast je Antragsabnahmestelle)

Die Jahreshöchstlast entspricht der maximalen entnommenen Last der Antragsabnahmestelle im Nachweiszeitraum. Die Jahreshöchstlast lässt sich typischerweise anhand von Abrechnungen der Netznutzung feststellen. Zum Nachweis ist regelmäßig die Vorlage der entsprechenden Netznutzungsrechnungen bzw. einer Bestätigung des jeweiligen Netzbetreibers erforderlich; hierbei ist eine Bestätigung per Email nicht ausreichend.
Die Vollbenutzungsstunden eines Unternehmens ergeben sich durch das mengengewichtete arithmetische Mittel der Benutzungsdauern der Antragsabnahmestellen (§ 2 Nummer 7 DSPV). Dabei wird die entnommene elektrische Arbeit der Antragsabnahmestellen für die Mengengewichtung verwendet.

Wo kann ich die durchschnittlichen Strompreise 2018 für die Ermittlung des SKI finden?

💡 Tabelle zu durchschnittlichen Strompreisen 2018 des BAFA

Was ist eine Abnahmestelle für Strom?

Der Begriff der Abnahmestelle ist in § 64 Absatz 6 Nummer 1 EEG 2017 definiert.

Danach ist eine Abnahmestelle die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen.

Eine Abnahmestelle ist technisch gesehen auch ein Spannungsumwandler. Innerhalb des Netzes des Stromanbieters wird der Strom durch die Mittel- oder Hochspannung transportiert. Der Endverbraucher benötigt den Strom hingegen im Bereich der Kleinspannung. Je nachdem, ob es sich beim Endkunden um einen privaten Haushalt oder aber einen Industriebetrieb handelt, wird unterschiedlicher Strom gebraucht. Die meisten Endverbraucher benötigen Strom mit 230 Volt Spannung. Für den Betrieb bestimmter Maschinen wird jedoch Starkstrom benötigt. Um den Strom für den Kunden nutzbar zu machen, muss der Strom an der Abnahmestelle umgewandelt werden.

Für einen außenstehenden Dritten muss sich das Betriebsgelände deutlich als Einheit darstellen. Unterschiedliche Abnahmestellen liegen bereits vor, wenn auf einem Betriebsgelände mehrere hinsichtlich der Stromversorgung unabhängige und räumlich voneinander getrennte Bereiche bestehen. Sofern ein Unternehmen über verschiedene Betriebsgelände verfügt, können deren Strombezüge nicht als an einer Abnahmestelle bezogen angesehen und daher auch nicht addiert werden.