Was ist ein stromkostenintensives Unternehmen?

Inhalt

Was ist ein stromkostenintensives Unternehmen gemäß EEG Prüfung?

Was ist ein Unternehmen lt. dem BAFA Merkblatt für die besondere Ausgleichsregelung?

Wichtig für die Defintion eines stromkostenintensives Unternehmen ist es, dass das Unternehmen ein Unternehmen im Sinne der EEG 2017 ist. Dies wird auch durch den Wirtschaftsprüfer geprüft.

Der Gesetzgeber hat den Kreis der Berechtigten für eine Antragstellung im Rahmen einer EEG Prüfung nach den §§ 63, 64 EEG 2017 auf bestimmte stromkostenintensive Unternehmen beschränkt. Die Branchenlisten sind in der Anlage 4 des EEG 2017 festgeschrieben.

Nur wenn ein Unternehmen der Definition des § 3 Nummer 47 EEG 2017 entspricht, kann es als antragsberechtigt gelten.

Nach dieser Definition ist „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt.

Als Unternehmen wird die kleinste wirtschaftlich, finanziell und rechtlich selbständige Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht, angesehen. Mithin kann ein Unternehmen kein „leerer“ Rechtsträger sein, der keinerlei wirtschaftliche Aktivität entfaltet und über keinerlei wirtschaftliche, finanzielle oder personelle Mittel verfügt. Ein Unternehmen ist eine autonome Wirtschaftseinheit, in der Menschen und sachliche Mittel unter einheitlicher und selbständiger Leitung organisiert sind und in der Wirtschaftsgüter in Form von Waren erzeugt oder verändert werden.
Insofern ist auch eine gewisse wirtschaftliche und finanzielle Selbständigkeit erforderlich. Das heißt, ein Unternehmen ist durch seine Unternehmensträger ein selbst entscheidendes Wirtschaftssubjekt, zugleich für seinen wirtschaftlichen Erfolg selbst verantwortlich und daher typischerweise auf langfristige Rentabilität angelegt.
Entscheidend für das Vorliegen eines Unternehmens ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Es hat eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu erfolgen.

Die Besondere Ausgleichsregelung verfolgt u. a den Zweck, besonders stromkostenintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, zu begünstigen.

Werden Unternehmenskonstrukte entwickelt oder sind diese bereits umgesetzt, die auf einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten schließen lassen, ist davon auszugehen, dass eine Begrenzung dieser Gebilde nicht vereinbar ist mit dem Unternehmensbegriff nach § 3 Nummer 47 EEG 2017 und der Zielsetzung sowie dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher nach § 63 EEG 2017.

Was ist die Definition von einem stromintensiven Unternehmen im Sinne des BAFA?

Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit (stromintensives Unternehmen)

  1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,

2. die Stromkostenintensität
a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und

3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.“