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Warum ist das Testatsdatum so wichtig bei einer Abschlussprüfung?

Das Testatsdatums bei der Durchführung einer Abschlussprüfung ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Der Bestätigungsvermerk ist auf den Tag zu datieren, an dem die Prüfung des Jahresabschlusses materiell abgeschlossen ist.
Darüberhinaus ist das Testatsdatum auch für die Prüfungsdokumentation entscheidend, da mit diesem die 60-Tage-Frist, innerhalb derer die Auftragsdokumentation abgeschlossen sein muss, beginnt. (IDW PS 460 n.F., Tz. 27).

Welche Bedeutung hat der Abschluss der materiellen Prüfung?

Das Datum des Bestätigungsvermerks markiert den Zeitpunkt, bis zu dem die Beurteilung abgeschlossen sein muss. Dies bedeutet, dass der Abschlussprüfer bis dahin genügend Prüfungsnachweise erlangt haben muss, um das Prüfungsrisiko (audit riskhinreichend eingegrenzt zu haben und um zu einer Aussage im Bestätigungsvermerk kommen zu können.

Das schließt nicht aus, dass nach diesem Zeitpunkt noch weitere Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung durchgeführt werden, die dann allerdings nicht materiell sind. (Erstellung Prüfungsberichts Ausformulierungen zu Prüfungsnachweisen).

In der Praxis ist zu beobachten, dass das Ende der materiellen Prüfung oftmals der Tag der Schlussbesprechung oder das Ende der Prüfungstätigkeit vor Ort ist. Dies kann allerdings nicht verallgemeinert werden, da bspw. nach diesem Tag noch überarbeitete Versionen insbesondere von Anhang und Lagebericht eintreffen können, die ggf. weitere Prüfungshandlungen und Prüfungsnachweise notwendig machen. Dies kann zu einer späteren Datierung vom Bestätigungsvermerk führen.

Welche Einschränkungen gibt es bei der Wahl des Datums des Bestätigungsvermerks?

Wie oben schon beschrieben markiert das Testatsdatum das Ende der materiellen Prüfungshandlungen. Aus dieser Tatsache muss zwingend gefolgert werden, dass das Datum des Bestätigungsvermerks (naturgemäß) nicht vor vor dem Zeitpunkt liegen kann, an dem die Aufstellungsphase des Abschlusses durch die Geschäftsführung beendet ist (IDW PS 400, Tz. 81).

Es ist jedoch gängige Praxis, dass das Datum, zu dem die gesetzlichen Vertreter den Abschluss im Anhang unterzeichnen, auch als Testatsdatum gewählt wird.

Bei einem Auseinanderfallen von Aufstellungsdatum und Testatsdatum ist zu beachten, dass sich die Prüfungspflicht auch auf Ereignisse nach dem Abschlussstichtag erstreckt, die zwischen dem Aufstellungsdatum und dem Testatsdatum bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung des Prüfungsberichts liegen. Haben solche Ereignisse Auswirkungen auf den zu prüfenden Abschluss oder Lagebericht, ist die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvemerks nur möglich, wenn der Abschluss oder Lagebericht geändert und damit mit neuem Datum aufgestellt werden.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen Testatsdatum und Datum der Vollständigkeitserklärung?

Gemäß dem IDW Prüfungsstandard 3030 besteht die Anforderung, zeitnah zum Datum des Bestätigungsvermerks eine Vollständigkeitserklärung einzuholen und zu datieren (IDW PS 303 n.F., Tz. 29).
In der Praxis trägt die Vollständigkeitserklärung jedoch häufig das gleiche Datum wie der Abschluss und der Bestätigungsvermerk.

Sollte der Bestätigungsvermerk jedoch später datiert sein als der Abschluss, ist sicherzustellen, dass die Vollständigkeitserklärung zeitnah zum Datum des Bestätigungsvermerks datiert wird.

Ausgeschlossen ist hingegen, dass die Vollständigkeitserklärung ein Datum nach dem Testatsdatum trägt, da diese Erklärung der gesetzlichen Vertreter eine materielle Prüfungshandlung (siehe oben) darstellt, so dass vor dem Vorliegen der Vollständigkeitserklärung die Prüfung nicht abgeschlossen sein kann.

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