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Welche Prüfungsaussagen trifft ein Wirtschaftsprüfer in einem Prüfungsbericht?
Folgende Prüfungsaussagen trifft der Abschlussprüfer in dem Hauptteil des Prüfungsberichts (insbesondere nachzulesen in § 321 HGB):
- Stellungnahme zur Beurteilung der Lage des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter (§ 321 Abs. 1 Satz 2 HGB); auf die Besonderheiten bei nicht vorliegendem Lagebericht wird verwiesen
- Darstellung, ob bei der Durchführung der Prüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen festgestellt worden sind, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen
können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung darstellen (§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB) - Darstellung im Prüfungsbericht, ob die Buchführung, die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen (§ 321 Abs. 2 Satz 1 HGB). Hierzu zählt auch die Darstellung, ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht mit dem Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang steht, er insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns vermittelt und ob im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht die wesentlichen Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (insbesondere going concern)
- Darstellung, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben (§ 321 Abs. 2 Satz 1 HGB)
- Aussage, ob der Abschluss insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt (§ 321 Abs. 2 Satz 2 HGB). In den Fällen, in denen die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften eine solche Aussage nicht vorsehen und eine solche auch nicht auf freiwilliger Grundlage gegeben wird, beschränkt sich die Aussage des Abschlussprüfers darauf, ob der Abschluss insgesamt den für die Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht
- Aufgliederung und ausreichende Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses, soweit dadurch die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich verbessert wird und diese Angaben im Anhang nicht enthalten sind (§ 321 Abs. 2 Satz 3 HGB).
Vergleiche hierzu im Einzelnen IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
(IDW PS 450)
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