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Wo ist die Währungsumrechnung im Handelsgesetzbuch zu finden?

§ 256a Währungsumrechnung

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.
Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nicht anzuwenden.

Fremdwährungsumrechnung bei einem handelsrechtlichen Jahresabschluss

Fremdwährungsumrechnung beim Zugang

Auf Basis des Anschaffungskostenprinzips sollen laufende Geschäftsvorfälle auch im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassamittelkurs umgerechnet werden.

Dabei ist der Devisenkassakurs ist der Wechselkurs, der sich am Kassamarkt für den sofort zu erfüllenden Kauf oder Verkauf von Devisen bildet. Der Geldkurs ist der Kurs, zu dem Marktteilnehmer bereit sind, Fremdwährungsbeträge gegen Euro anzukaufen.

Das gilt für Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, latente Steuern, Aufwendungen und Erträge.

Die Ersterfassung des zugegangenen Vermögensgegenstände bzw. der eingegangenen Schuld mit einem Betrag, der mit einem von den tatsächlichen Anschaffungskosten abweichenden Devisenkassamittelkurs umgerechnet wurde, führt grundsätzlich zu einer erfolgsneutralen Verbuchung.

Aufwendungen und Erträge in fremder Währung sind im Regelfall mit dem im Zeitpunkt ihres Anfalls gültigen Kurs umzurechnen.
Fallen sie gleichmäßig während eines abgegrenzten Zeitraums an, ist ein (Tages-, Wochen- oder Monats-) Durchschnittskurs heranzuziehen.

Fremdwährungsumrechnung bei der Folgebewertung

Im Regelfall keine erneute Umrechnung bei:

  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Erhaltene Anzahlungen
  • Nicht-monetäre Posten (Sachanlagevermögen, immaterielle Vermögensgegenstände, Vorräte)

Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag:

Fremdwährungsumrechnung in der Gewinn- und Verlustrechnung

In der GuV sind Erträge und Aufwendungen aus der Fremdwährungsumrechnung nicht gesondert unter den Posten „sonstige betriebliche Erträge“ bzw. „sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.

Die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen unter den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. Materielle Änderungen ergeben sich aus dieser Gesetzesänderung für die Anhangsberichterstattung über die Fremdwährungsrechnung nicht.

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