Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens sind gemäß § 240 HGB dafür verantwortlich, dass einmal jährlich eine Inventur des Vorratsvermögens stattfindet, es sei denn, gemäß § 241a HGB besteht eine Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars.

Sind die Vorräte von wesentlicher Bedeutung für den Jahresabschluss, muss der Abschlussprüfer – soweit durchführbar – die körperliche Bestandsaufnahme beobachten, um auf diesem Wege ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise insb. über das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Beschaffenheit der Vorräte zu erlangen.

Siehe hierzu PS 301 Tz. 7