Die Mitwirkung des amtierenden Abschlussprüfers bei der Erstellung des Jahresabschlusses ist unzulässig (§ 23 BS vBP/WP). Dieser national und international bestehende Berufsgrundsatz wurde in die gesetzlichen Ausschlußgründe des § 319 Abs. 3 u. 3 HGB aufgenommen.
Wirkt ein WP bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses eines Unternehmens mit, darf er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, nicht Abschlussprüfer dieses Unternehmens sein (Selbstprüfungsverbot).
Die Beseitigung wesentlicher Mängel eines Jahresabschlusses kann zu einer über die Prüfungstätigkeit hinausgehenden unzulässigen Mitwirkung führen. Dennoch ist es die Aufgabe des Abschlussprüfers, den Mandanten zur Beseitigung von erkannten Mängeln zu veranlassen.
Im Einzelfall, und das wird hier deutlich, ist die Abgrenzung zwischen geforderter Einwirkung und unzuverlässiger Mitwirkung problematisch.
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