Inhalt

Was sind Erfolgshonorare? Darf ein Wirtschaftsprüfer ein Erfolgshonorar vereinbaren?

Wirtschaftsprüfer dürfen nach § 55 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung (kurz: WPO) in den Bereichen Abschlussprüfung, Sachverständigentätigkeiten und treuhänderische Verwaltung keine Vereinbarungen eingehen, welche die Höhe der Vergütung des Wirtschaftsprüfers abhängig macht vom Ergebnis seiner Tätigkeit. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist in Grenzen und nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Bereichen Steuerberatung und Wirtschafts- und Betriebsberatung zulässig.

Für die Abrechnung der im Prüfungsbereich erbrachten Leistungen orientieren sich Wirtschaftsprüfer an den allgemeinen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Abgerechnet wird von Wirtschaftsprüfern sowohl auf der Basis von Stundensätzen als auch anhand von Tagessätzen. Darüber hinaus können Leistungen auch anhand von Pauschalen abgerechnet werden. Diese werden aber in der Regel nur dann eingesetzt, wenn der Wirtschaftsprüfer den Arbeitsumfang angemessen abschätzen kann. Die Höhe der angemessenen Stunden- und Tagessätze kann dabei stark variieren. Sie orientieren sich an der Bedeutung der Tätigkeit, deren Umfang, dem Schwierigkeitsgrad, dem Haftungsrisiko, wie auch an der beruflichen Qualifikation und Stellung desjenigen, der die Leistung erbringt sowie bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch an deren Größe.

Erfolgshonorare bezeichnen Vergütungen deren Höhe von dem Ergebnis einer Tätigkeit abhängig gemacht wird. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren für einen Prüfungsauftrag durch einen Wirtschaftsprüfer ist unzulässig, da sie eine Verletzung des Unabhängigkeitsgebotes und einen Verstoß gegen die Berufssatzung darstellt. (zu den Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers)

Die Honorarabrechnung für Prüfungsleistungen erfolgt regelmässig auf Basis der geleisteten Stunden, möglicherweise zuzüglich einer von der Bilanzsumme des geprüften Unternehmens abhängigen Wertgebühr.

Ein zuvor vereinbartes angemessenes Pauschalhonorar kann ebenfalls in Ansatz gebracht werden, wenn gleichzeitig vereinbart wird, dieses Honorar zu vereinbaren, sofern für den Prüfer eine nicht vorhersehbare erhebliche Erhöhung des Prüfungsaufwands notwendig wird (sog. Öffnungsklausel).

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps und start-ups liegt ein großer Erfahrungsschatz der Wirtschaftsprüfer.

Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.

accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!