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Was ist die Berufspflicht der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers? Muss ein Wirtschaftsprüfer unbefangen sein?

Der Wirtschaftsprüfer trifft ein Urteil über die Normenkonformität von Jahresabschlüssen und Lageberichten.

Urteile, auf denen die Adressaten nicht vertrauen können, haben für diese keinen Wert. Voraussetzungen für die Abgabe vertrauenswürdiger Urteile sind Urteilsfähigkeit und Urteilsfreiheit des Urteilenden sowie eine sachgerechte Urteilsbildung. Während die Urteilsfähigkeit auf die fachliche Qualifikation des Abschlussprüfers abstellt, ist Urteilsfreiheit gegeben, wenn der Abschlussprüfer sein Urteil frei von jeglichen Einflüssen treffen, d.h. unabhängig und unbefangen abgeben kann.

Unbefangenheit (innere Unabhängigkeit) bezeichnet die innere Einstellung des Abschlussprüfers, ohne geistige Bindung unvoreingenommen tätig zu werden. Darüber hinaus muss der Prüfer nicht nur tatsächlich unabhängig und unbefangen sein, sondern auch für diejenigen, zu Gunsten derer er seine Schutz- und Ordnungsfunktion ausübt, als unabhängig erscheinen. Insbesondere das Problem der Besorgnis der Befangenheit soll hier angesprochen sein.

Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers

Was ist mit der Befangenheit gemeint?

Eine Befangenheit liegt vor, falls bei einem vernünftigen vorurteilslosen Dritten ein aus einem sachlichen Grund abgeleitetes Mißtrauen besteht, dass der Abschlussprüfer nicht unabhängig ist. Hiermit wird die äußere Unabhängigkeit angesprochen, die das Freisein von rechtlichen, wirtschaftlichen und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten durch das zu prüfende Unternehmen oder durch Dritte umfasst.

Die internationale Literatur unterscheidet in ähnlicher Weise zwischen independence in fact und independance in appearance

Independance in fact ist gegeben, wenn ausschließlich sachgerechte Erwägungen angestellt werden.

Independance in appearance knüpft dagegen an objektivierbare Umstände an, bei deren Vorliegen die Besorgnis der Befangenheit begründet wird.

Was sind typische Beispiele für eine fehlende Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers?

  • personelle Verpflechtungen (Prüfer ist Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Arbeitnehmer)
  • Finanzielle Interessen (Beteiligungs- und Schuldverhältnisse)
  • Persönliche Beziehungen (Verwandtschaft oder soziale Bindungen)
  • Verbindung von Prüfungs– und Erstellungstätigkeit

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