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Warum gibt es das Anschaffungskostenprinzip? Wo sind die Anschaffungskosten definiert?

Bei der Bilanzierung entgeltlich erworbener Vermögensgegenstände werden die Anschaffungskosten als Bewertungsmaßstab herangezogen. Die Anschaffungskosten stellen nach deutschem Recht die Wertobergrenze für alle von Dritten erworbenen Güter dar (§ 253 Abs. 1 HGB).

Die Begrenzung in der Bewertung von Aktiva wird als Anschaffungskostenprinzip bezeichnet. Es ist Ausfluss des Realisationsprinzips, welches wiederum eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips darstellt.

Das Realisationsprinzip besagt, dass nur realisierte Gewinne in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen. Würde bspw. ein Vermögensgegenstand oberhalb der Anschaffungskosten bewertet werden, könnte dieser Mehr“wert“ ausgeschüttet werden. Dies wiederum würde dem Gedanken des Gläubigerschutzes widersprechen.

Wo ist das Anschaffungskostenprinzip im Handelsgesetz definiert?

Anschaffungskosten sind in § 255 Abs. 1 HGB definiert und erläutert:

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten
sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen,die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden
können, sind abzusetzen.

Was ist der Anschaffungspreis bei den Anschaffungskosten?

Die Ausgangsgröße zur Ermittlung der Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands stellt regelmäßig der Anschaffungspreis dar. Der Anschaffungspreis stimmt mit dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag überein. Bei Unternehmen, die als umsatzsteuerlicher Vollunternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind, stellt die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer keinen Bestandteil des Anschaffungspreises dar, da es sich bei diesen Unternehmen bei der Vorsteuer um einen durchlaufenden Posten handelt. Hingegen entspricht der Anschaffungspreis bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen dem Bruttorechnungsbetrag, also inkl. Umsatzsteuer.

Beim Erwerb eines Vermögensgegenstands auf Rentenbasis bestimmt sich die Höhe des Anschaffungspreises durch den Barwert der eingegangenen Rentenverpflichtung im Zeitpunkt des Erwerbs. Zur Ermittlung des Barwerts ist regelmäßig der restlaufzeitkongruente durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre heranzuziehen.

Was sind Anschaffungskosten bei einem Erwerb eines Vermögensgegenstandes nach HGB?

Anschaffungsnebenkosten sind dem erworbenen Vermögensgegenstand einzeln zurechenbare Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb und der erstmaligen Versetzung des Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand stehen.
Zweck der Einbeziehung der Anschaffungsnebenkosten ist eine periodenrichtige Verteilung des Aufwands. Anschaffungsnebenkosten können
unternehmensextern oder unternehmensintern anfallen.

Anschaffungsnebenkosten können bspw. sein:

  • Provisionen,
  • Vermittlungs- und Maklergebühren,
  • Anlieger- und Erschließungsbeiträge,
  • Notariats-, Gerichts- und Registerkosten,
  • Speditionskosten,
  • Transportversicherungen,
  • Eingangsfrachten

Aufwendungen, die erst nach Abschluss des eigentlichen Anschaffungszeitraums anfallen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren.

Was sind Anschaffungspreisminderungen?

Anschaffungspreisminderungen sind von den Anschaffungskosten abzusetzen, um die Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen zu gewährleisten. Hierunter fallen nicht nur Minderungen des Anschaffungspreises, sondern auch Reduzierungen der Anschaffungsnebenkosten und der nachträglichen Anschaffungskosten mit bestimmt letztlich das Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung die Höhe der Anschaffungskosten.

Anschaffungspreisminderungen können insb. in Form von Rabatten, Boni und Skonti vorliegen:

  • Ein Rabatt ist ein Nachlass auf den Anschaffungspreis, durch den der Rechnungsbetrag i.d.R. unmittelbar gemindert wird.
  • Ein Bonus ist eine Vergütung, die der Lieferant seinem Abnehmer für eine bestimmte Abnahmemenge oder auf einen bestimmten Umsatz innerhalb einer gewissen Zeitperiode nachträglich gewährt.
  • Unter einem Skonto versteht man die Differenz zwischen dem sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu entrichtenden Kaufpreis und dem Zielpreis des
    angeschafften Gegenstands.

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