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Was sind die Bilanzierungsgrundsätze nach HGB?

§ 252 HGB gibt Auskunft über die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze wie folgt:

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

  1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
  2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
  3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
  4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
  5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
  6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Neben den explizit aufgeführten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen enthält § 252 HGB weitere implizite Bewertungsgrundsätze, die sich einerseits aus der nicht abschließenden Aufzählung  und andererseits aus der Ausnahmeregelung des Abs. 2 ergeben.
Aus § 252 HGB folgt zunächst keine Pflicht zur Anwendung der nicht explizit geregelten Grundsätze im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Da es sich bei den normierten Grundsätzen aber um kodifizierte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung handelt, ergibt sich die Vorgabe zu deren Beachtung aus § 243 Abs. 1 HGB, die jeden Kfm. zur Aufstellung seines Jahresabschlusses nach den GoB verpflichtet.

Welche Bewertungsgrundsätze werden in § 252 HGB abschliessend aufgezählt und sind verpflichtend bei einer Jahresabschlusserstellung?

Was bedeutet der Grundsätz der Bilanzidentität?

Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz (Bilanzierungsgrundsätze) haben nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB den Wertansätzen in der Schlussbilanz des vorherigen Geschäftsjahres zu entsprechen. Mittels Normierung des Grundsatzes der Bilanzidentität (Steuerecht : Grundsatz des Bilanzzusammenhangs) soll sichergestellt werden,
dass sämtliche Geschäftsvorfälle in das neue Geschäftsjahr übertragen werden, ohne dass Erfolgsbeiträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung eliminiert und damit den Anteilseignern vorenthalten werden können. Die Regelung ist dabei Ausdruck des Stetigkeitsgebots sowie der Willkürfreiheit und dient einer periodengerechten Gewinnermittlung.

Da weder dem Handelsgesetzbuch noch den GoB eine Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz für jedes Geschäftsjahr bekannt ist, ist unter der in § 252 HGB irreführenderweise verwendeten Formulierung „Eröffnungsbilanz“ die Übereinstimmung der Saldenvorträge auf den Bestandskonten mit den Schlusssalden der entsprechenden Konten aus dem vorangegangenen Geschäftsjahres zu verstehen.

Zur Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte: hier

Was ist unter dem Grundsatz der Unternehmensfortführung bzw. der going-concern Prämisse zu verstehen?

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Der vom Gesetz damit unterstellte Regelfall wird auch als going-concern-Prämisse/Prinzip bezeichnet. Dem Prinzip zufolge sind die Vermögensgegenstände und Schulden gemäss ihrer tatsächlich beabsichtigten bzw. planmäßigen Verwertung abzubilden, die sich bei normaler Geschäftstätigkeit ergibt, solange die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht aufgegeben werden muss.

Maßgebend für die Beurteilung, ob (weiter) von einer Fortführung auszugehen ist, ist dabei die Frage, ob nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung für einen überschaubaren, hinreichend sicheren Zeitraum mit einer Fortführung zu rechnen ist.

Stehen dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegen, so hat die Bewertung unter Anwendung der Vorschriften der §§ 253 bis 256a HGB zu erfolgen.

Was ist der Grundsatz der Einzelbewertung und was ist das Stichtagsprinzip?

Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden ist als logische Konsequenz einer periodengerechten Rechnungslegung auf die Verhältnisse am Abschlussstichtag abzustellen. (Bilanzierungsgrundsätze)

Da es auf die Verhältnisse und nicht den Wissensstand am Abschlussstichtag ankommt, sind über die ohnehin selbstverständliche Berücksichtigung aller vor dem Abschlussstichtag entstandenen und zu diesem Zeitpunkt bereits bekanntgewordenen Ereignisse hinaus wertaufhellende Tatsachen bei der Erstellung des Jahresabschluss bzw. hier konkret der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden zu berücksichtigen. (BIlanzierungsgrundsätze)

Entsprechend sind Ereignisse, die vor dem Bilanzstichtag verursacht aber erst bis zum Aufstellungsstichtag bekanntgeworden sind , zu beachten.
Tatsachen, die im Zeitraum während dem Abschluss- und dem Aufstellungsstichtag bekanntwerden, jedoch erst nach dem Abschlussstichtag verursacht wurden, sog. wertbegründende Tatsachen, sind dagegen nicht zu berücksichtigen.

§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB verlangt neben einer Bewertung auf Grundlage der Verhältnisse zum Abschlussstichtag die einzelne Bewertung der ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden. Die geforderte Einzelbewertung entspringt dem Vorsichtsprinzip und soll eine Zusammenfassung bzw. abhängige Bewertung und/oder Saldierung von Vermögensgegenstände und Schulden ausschließen. Eine von anderen Vermögensgegenstände und Schulden bzw. deren Wertverhältnissen beeinflusste Bewertung ist dabei ebenfalls unter einer Zusammenfassung zu subsummieren. Entsprechend dürfen weder Vermögensgegenstände mit anderen Vermögensgegenständen oder Schulden mit anderen Schulden zusammengefasst noch Vermögensgegenstände mit Schulden saldiert werden, solange sie voneinander abzugrenzen sind. (Saldierungsverbot)

Was wir bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung als Vorsichtsprinzip verstanden?

§ 252 Abs.1 Nr.4 HGB verlangt bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden ein vorsichtiges Vorgehen, d.h. eine vorsichtige Bewertung.

Vorsichtig meint bei Bilanzierungsgrundsätze dabei die sorgfältige Erfassung bzw. Berücksichtigung sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren (Risiken und Chancen). Daraus ergibt sich
zunächst eine Bewertungsbandbreite, die von der worst case-Bewertung auf der einen Seite und der best case-Bewertung auf der anderen Seite begrenzt wird.
Umstritten ist diesbezüglich weiterhin, welcher Wert innerhalb der Bandbreite zu wählen ist. Bei Zulässigkeit mehrerer Bewertungsmethoden ist dabei jeweils die Bandbreite innerhalb der gewählten Methode zu betrachten.

Das als Verlustantizipation bezeichnete Imparitätsprinzip umfasst entsprechend die Berücksichtigung von am Abschlussstichtag wirtschaftlich entstandenen Risiken und Verlusten, die jedoch noch nicht realisiert sind.

Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind Gewinne erst dann bzw. nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Das dadurch kodifizierte sog. Realisationsprinzip stellt letztlich das Gegenstück zum Imparitätsprinzip und damit der Berücksichtigung von vorhersehbaren unrealisierten Risiken und Verlusten, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, dar. Für die Berücksichtigung von Gewinnen ist der Zeitpunkt der Verursachung dieser irrelevant – es kommt einzig auf den Zeitpunkt der Realisierung an.

Was ist unter dem Grundsatz der Pagatorik bzw. Periodenabgrenzung zu verstehen?

Anders als bei einer Einnahmenüberschussrechnung des Steuerrechts, die für Steuerpflichtige ohne gesetzliche Buchführungs und Abschlusserstellungspflicht eine Gewinnermittlung aus der Saldierung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben gestattet, hat damit die Gewinnermittlung unabhängig von den zugehörigen Zahlungszeitpunkten zu erfolgen.
Neben dem Grundsatz der Periodenabgrenzung im eigentlichen Sinne stellt die Vorschrift auch einen Bezug zwischen den Aufwendungen und Erträgen sowie dem jeweiligen Zahlungsvorgang her. Entsprechend sind nur Aufwendungen und Erträge zu erfassen, die bereits auf Zahlungen zurückzuführen sind oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Zahlungsvorgang auslösen bzw. auslösen sollen. Die Berücksichtigung kalkulatorischer Verrechnungen scheidet aus.

Maßgeblich für die Erfolgsermittlung bzw. deren Periodenzuordnung ist damit nicht der Zeitpunkt, in dem ein Rechtsanspruch bzw. eine Rechtsverpflichtung entsteht oder die liquiden Mittel zu- oder abfließen, wobei Deckungsgleichheit der Zeitpunkte aber natürlich gegeben sein kann.

Was bedeutet der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit?

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit dient–wie auch die Vorgabe zur Beibehaltung der Ansatzmethoden – dazu, die Vergleichbarkeit zweier aufeinander folgender Jahresabschluss sicherzustellen bzw. zu verbessern. Letztlich steht hinter dem Grundsatz auch das Ziel der Vermeidung bilanzpolitischer Maßnahmen zur Beeinflussung der Darstellung der Ertragslage mittels Variierung der Bewertungsmethoden. Der Stetigkeitsgrundsatz ist dabei zwar explizit auf Vermögensgegenstände und Schulden begrenzt. Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern sollten vom Regelungszweck ausgehend dennoch sinnvollerweise stetig bewertet werden.

Das Stetigkeitsgebot kennt dabei sowohl eine zeitliche (stetig von Jahr zu Jahr) als auch eine sachliche Perspektive (stetig innerhalb eines Bewertungsobjekts bzw. gleichartiger Sachverhalte).

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps und start-ups liegt ein großer Erfahrungsschatz der Wirtschaftsprüfer. Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.

Durch die Kooperationen mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern aus der Schweiz und Luxemburg beraten wir auch grenzüberschreitend!

accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!