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Was ist die Eröffnungsbilanz und was sind Eröffnungsbilanzwerte?

Die Eröffnungsbilanz ist von jedem Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes aufzustellen. Der Zeitpunkt, wann eine
Eröffnungsbilanz im Falle einer Neugründung aufzustellen ist, ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt, so dass es hier einen Ermessensspielraum gibt. Dieser ergibt sich zwischen dem Beginn der Vorbereitungsphase und dem Abschluss selbiger.

Die Eröffnungsbilanz ist jedenfalls spätestens dann aufzustellen, wenn sich das erste Geschäftsjahr auf die Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, die Eröffnungsbilanz auf den Stichtag des Beginns der Buchführung aufzustellen.

Unrichtige Darstellungen in der Eröffnungsbilanz sowie im Jahresabschluss können bei Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße führen.

Eröffnungsbilanzwerte des laufenden Geschäfts sind die Beträge, die sich aus den Posten der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres ergeben (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Eröffnungsbilanzwerte in diesem Sinne umfassen auch andere nach den Rechnungslegungsgrundsätzen erforderliche Angaben zu Sachverhalten, die zu Beginn des Geschäftsjahres vorlagen (z.B. Eventualverbindlichkeiten).

Wie werden die Eröffnungsbilanzwerte geprüft?

Die Art und Umfang der Prüfungshandlungen zur zutreffenden Erfassung der Eröffnungsbilanzwerte hängen davon ab, ob

  • der Vorjahresabschluss geprüft wurde,
  • der Vorjahresabschluss ungeprüft ist oder
  • ein Jahres- oder Konzernabschluss erstmals aufgestellt wird

Hiervon ist letztendlich abhängig in welcher Intensität die Vorjahreszahlen geprüft oder kritisch durchgesehen werden.

Meist wird die tatsächliche Prüfung auf Basis der Summen- und Saldenliste des Vorjahres bzw. des Kontos, über das die EB-Werte eingebucht werden, durchgeführt wobei die Eröffnungsbilanzwerte in Summe null ergeben müssen.

Siehe hierzu IDW PS 205 Tz 7ff

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