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Muss ein Abschlussprüfer auch zielgerichtet nach fraudulenten Handlungen prüfen?

Die Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht darauf ausgerichtet, strafrechtliche Tatbestände (z. B. Untreuehandlungen, Unterschlagungen, Kollusion) innerhalb und außerhalb der Rechnungslegung begangene Ordnungswidrigkeiten aufzudecken und aufzuklären. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB hat der Abschlussprüfer seine Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen oder der Satzung bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Sofern der Abschlussprüfer derartige Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung seiner Tätigkeit feststellt, hat er im Vorspann des Prüfungsberichts darüber zu berichten (§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Die Verantwortung für die Vermeidung und die Aufdeckung von Unrichtigkeiten und Verstößen liegt zunächst bei den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens, die hierzu organisatorische Maßnahmen einzuführen und zu unterhalten haben. Dazu gehört ein geeignetes internes Kontrollsystem.

Was sind Unrichtigkeiten und Verstöße (fraud)?

Unrichtigkeiten (Error) sind unbeabsichtigt falsche Angaben im Abschluss und Lagebericht.

Beispiele für Unrichtigkeiten:

  • Schreib- oder Rechenfehler in der Buchführung,
  • Übersehen oder einer unzutreffenden Einschätzung von wesentlichen Sachverhalten

Verstöße (Fraud) sind falsche Angaben im Abschluss und Lagebericht, die auf einem beabsichtigten (vorsätzlichen) Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechnungslegungsgrundsätze beruhen.

Verstösse können sein:

  • Buchungen ohne tatsächliches Vorliegen von Geschäftsvorfällen,
  • Unterdrückung von Buchungsbelegen,
  • unterlassene Buchungen

Siehe hierzu IDW PS 210 Tz. 7ff

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

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Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.

accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!