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Was sind die Pflichten der gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf den Jahresabschluss?

Die gesetzliche Verpflichtung zur ordnungsmässigen Buchführung und zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichts obliegt den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft (§ 238 HGB, § 91 Abs. 1 AktG, § 41 GmbHG). Diese Verpflichtung schliesst die Einrichtung und Überwachung eines internen Kontrollsystems mit ein.
Daneben hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft nach § 91 Abs. 2 AktG geeignete Maßnahmen zu treffen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkennen (Risikofrüherkennungssystem).
Durch die Abschlussprüfung wird die Veranwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter nicht eingeschränkt.

Was sind bei einer Aktiengesellschaft die Aufgaben des Aufsichtsrats bei dem Prozeß der Jahresabschlusserstellung?

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist das für Überwachung der Geschäftsführung zuständige Organ. (§ 111 AktG) Er kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen (§ 111 Abs. 2 AktG). Dabei hat der AR den Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen.
Sofern nicht die Feststellung der Hauptversammlung überlassen wurde billigt der AR den Jahresabschluss und stellt diesen fest (§ 171 Abs. 1  AktG).

Wie werden die Verantwortlichkeiten dokumentiert und unterschieden?

Die Verantwortlichkeiten sind zu dokumentieren, dies muss zum einen im Bestätigungsvermerk aufgenommen sein und sollte in den Prüfungsauftrag einfliessen.

Nach § 245 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss zu unterzeichnen.

Der Aufsichtsrat hat über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten.

Die gesetzlichen Vertreter von kapitalmarktorientierten Unternehmen haben darüber hinaus einen Bilanzeid abzugeben.
Sie haben schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen und Gewissen:

  • Jahresabschluss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE Lage) vermittelt
  • im Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Lage so dargestellt werden, dass dies den tatsächlichen Verhältnissen entspricht

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