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Was ist der Stetigkeitsgrundsatz bei Ansatz, Bewertung und Ausweis im Rahmen einer Jahresabschlusserstellung?

Aus dem Grundsatz der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen leitet sich das Prinzip der Stetigkeit (Stetigkeitsgrundsatz) ab. Dieses Prinzip ist ein zentraler Grundsatz ordnungsmässiger Buchführung.

Der Stetigkeitsgrundsatz besitzt nur Bedeutung, sofern Methodenwahlrechte bestehen. Zur Beschränkung einer möglichen Abschlusspolitik sowie im Interesse einer Vergleichbarkeit im Zeitablauf sind diese einheitlich auszuüben. Ist dagegen nur eine Bilanzierungsweise zulässig, bedarf es für die Stetigkeit keiner besonderen Regelungen. Der Wechsel von einer unzulässigen zu einer zulässigen Bilanzierung wäre demzufolge kein Methodenwechsel sondern eine Bilanzberichtigung.

Wie wird der Grundsatz unterteilt und welche Stetigkeiten gibt es?

Was ist unter der formellen Stetigkeit bei einem Jahresabschluss zu verstehen?

Die formelle Stetigkeit (formeller Stetigkeitsgrundsatz) verlangt die Beibehaltung der Darstellung und des Ausweises von Posten im Jahresabschluss. Auch die Bilanzidentität, nach der die Schlussbilanz des alten Geschäftsjahres mit der Eröffnungsbilanz des neuen Geschäftsjahres identisch sein muss, wird der formellen Stetigkeit zugerechnet. (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

Die formelle Stetigkeit darf nur durchbrochen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Dies ergibt sich für die deutschen Normen insbesondere aus dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses (§ 243 Abs. 2 HGB).

Was ist unter der materiellen Stetigkeit bei einem Jahresabschluss zu verstehen?

Die materielle Stetigkeit fordert die Anwendung gleicher Bewertungsmethoden (HGB) für aufeinander folgende Jahresabschlüsse. (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)

Die materielle Stetigkeit unterteilt sich in eine zeitliche Dimension, welche die Anwendung gleicher Methoden für ein und denselben Bilanzposten in aufeinander folgenden Berichtsperioden fordert, sowie eine sachliche Dimension, wonach art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände und Schulden ebenfalls gleich zu behandeln sind.

Eine Durchbrechung der materiellen Stetigkeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen (bspw. Gesetzesänderung) möglich (§ 252 Abs. 2 HGB).

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