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Was sind die Bestandteile des Jahresabschlusses und was ist unter Aufstellung zu verstehen?

Was sind die gesetzlichen Bestandteile eines Jahresabschlusses?

§ 264 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften zur Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang sowie zur Erstellung eines Lageberichts.

In § 264 Abs. 2 HGB ist eine Generalnorm vorangestellt, die für die Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften verlangt, dass unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE Lage) vermittelt wird.

Von den gesetzlichen Vertretern wird die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts verlangt.
Die sich auf den Jahresabschluss beziehende Unterzeichnungspflicht (§ 245 HGB), die gesamten  Prüfungspflichten durch den Abschlussprüfer (§ 316 HGB) und Aufsichtsrat (§ 170 Abs. 1 AktG, § 42a Abs. 1 GmbHG) sowie die Feststellungspflichten (§§ 172 und 173 AktG, §§ 42a Abs. 1 und 46 Nr. 1 GmbHG) gehören nicht zu den hier geregelten Sachverhalten.

Was ist unter einer Aufstellung zu verstehen?

Bei der Aufstellung handelt es sich demnach um die verantwortliche Erstellung der Unterlagen des Jahresabschlusses und des Lageberichts bis zur Beschlussreife. Aufstellung kann einzig durch die gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden, erstellen kann eine hierzu fachlich qualifizierte Person.

Was sind die Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2017 einer GmbH?

Was sind die Fristen für eine kleine und eine mittelgroße bzw. große GmbH für den Jahresabschluss 2017?

Die Generalnorm für die Aufstellungsfrist für alle Kaufleute ist in § 243 Abs. 3 HGB innerhalb einer einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit. Dies wird jedoch in § 264 HGB  für KapG und KapCoGes auf drei Monate, für kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) auf höchstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag begrenzt.

Der Jahresabschluss 2017 ist somit innerhalb einer dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit bis einschließlich 31. März 2018 oder bei kleinen Gesellschaften bis einschließlich 30. Juni 2018 aufzustellen.

Gibt es Befreiungen für bestimmte GmbHs bei der Aufstellung des Jahresabschlusses 2017?

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) dürfen auf die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang unter der Voraussetzung von Bewertungseinschränkungen und Angaben unter der Bilanz verzichten.

Wann muss der Jahresabschluss 2017 beim Bundesanzeiger bzw. beim Amtsgericht veröffentlicht werden?

Offenlegung: Die offen zu legenden Unterlagen sind beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und bekannt zu machen. In der Praxis wird die Bekanntmachung allerdings elektronisch erfolgen.

Kleinstkapitalgesellschaften können alternativ zur Offenlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger die Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister wählen. In der Praxis wird die Hinterlegung dadurch bewirkt, dass die Bilanzen in elektronischer Form beim Bundesanzeiger eingereicht und mit dem Antrag verbunden werden, diese zur dauerhaften Hinterlegung an das Unternehmensregister
weiterzuleiten. Für die Beauftragung ist eine Registrierung und Anmeldung auf der Plattform des Bundesanzeigers erforderlich.

Die Unterlagen für die Offenlegung (Jahresabschluss, Lagebericht, ggf. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers) sind unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, spätestens jedoch vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu veröffentlichen (§ 325 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

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