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Welche Regelungen hält das Handelsgesetzbuch für die Befreiung von der Konzernaufstellungspflicht bereit?

Regelungen finden sich in § 293 HGB wie folgt:

(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß undeinen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen (Konzernabschlusspflicht):

a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24.000.000 Euro.

b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in
den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 48.000.000 Euro.

c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in denKonzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor demAbschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;

oder

2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale zutreffen:

a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20.000.000 Euro.
b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 40.000.000 Euro.
c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag
im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 HGB anzuwenden.

(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. 2§ 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.

Was sind die Befreiungsvoraussetzungen bei einem Konzernabschluss?

Ein Mutterunternehmen ist ungeachtet der weiteren Befreiungsmöglichkeiten der §§ 290 Abs. 5, 291, 292 HGB dann von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit (Befreiung von der Konzernabschlusspflicht), wenn von den drei in § 293 HGB genannten Größenkriterien am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei nicht überschritten werden. Die einer Befreiung zugrunde zu legenden Kriterienmüssen dabei nicht über den Zeitverlauf hinweg identisch sein.

Zur Ermittlung der Größenkriterien können entweder die Einzelabschlüsse aller in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen addiert (Bruttomethode) oder ein vollständig konsolidierter Konzernabschluss quasi als Probeabschluss aufgestellt werden (Nettomethode).

Wie errechnet sich die Bilanzsumme?

§ 267 Abs. 4a HGB legt fest, dass sich die Bilanzsumme aus den Posten A–E des § 266 Abs. 2 HGB zusammensetzt.

Wann fällt eine Befreiung nach § 293 HGB weg?

Die Befreiung von der Konzernabschlusspflicht gem. § 293 Abs. 1 HGB gilt gem.§ 293 Abs. 5 HGB nur, wenn das Mutterunternehmen am Abschlussstichtag nicht kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d HGB ist. Zudem darf kein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag entsprechend § 264d HGB eingestuft ist. Die Einschränkung der Befreiung dient dem Anlegerschutz, der eng mit dem Informationsinstrument des Konzernabschluss verknüpft ist.

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