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Was ist der Bundesanzeiger?

Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben und von der Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft verlegt. Es ist das amtliche Publikationsorgan der Bundesrepublik Deutschland, bis 2002 wurde es täglich in Papierform herausgegeben.

Welche Unterlagen sind beim Bundesanzeiger offenzulegen bzw. einzureichen?

Der Umfang der zur Offenlegung einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen hängt grundsätzlich von der Größe des Unternehmens ab (§§ 267267a HGB).

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur ihre Bilanz offenzulegen und können auf einen Anhang verzichten, wenn sie die in § 264 Absatz 1 Satz 5 HGB aufgeführten Angaben (z. B. zu Haftungsverhältnissen), soweit erforderlich, unter der Bilanz angeben. Dies gilt jedoch nur für Jahresabschlüsse ab dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2012.

Kleine Unternehmen müssen – bei Inanspruchnahme der Erleichterung des § 326 Absatz 1 HGB – nur Bilanz und Anhang einreichen, wobei es im Anhang keiner Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung bedarf.

Mittelgroße Gesellschaften müssen grundsätzlich die für große Gesellschaften geltenden Anforderungen erfüllen, können aber von den Erleichterungen nach § 327 HGB Gebrauch machen.

Große Gesellschaften müssen grundsätzlich sämtliche der in § 325 Absatz 1 HGB genannten Unterlagen einreichen. Das sind:

Welche Fristen gelten bei der Einreichung beim Bundesanzeiger?

Die Offenlegungsfrist beträgt höchstens zwölf Monate, gerechnet vom Abschlussstichtag. Ein z. B. zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014 aufzustellender Jahresabschluss ist damit spätestens am 31. Dezember 2015 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Diese Frist ist grundsätzlich nicht verlängerbar. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt nach § 325 Absatz 4 Satz 1 HGB eine kürzere Frist von nur vier Monaten.

Wie teuer ist eine verspätete Einreichung von Unterlagen beim Bundesanzeiger?

Werden Bilanzen nicht oder nicht fristgemäß zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgelegt, wird gegen die GmbH nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dieses Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 und 25.000 Euro, für kapitalmarktorientierte Unternehmen sind die Gelder höher.

Genauer steht in § 335 HGB folgendes:
Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
1. zehn Millionen Euro,
2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder
3. das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

Ist eine Befreiung von der Offenlegungspflicht oder eine Fristverlängerung beim Bundesanzeiger möglich?

Die Offenlegungsfristen sind nicht verlängerbar. Dem Ordnungsgeldverfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist (§ 335 Absatz 1 Satz 3 HGB). Steuerrechtliche Aspekte wie die verlängerte Abgabefrist, eine vereinfachte Steuermeldung oder eine Betriebsprüfung bleiben für die Einhaltung der Frist außer Betracht.

Waren die Beteiligten unverschuldet – z. B. durch schwere Krankheit – gehindert, Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Können einzelne Unterlagen zur Wahrung der Frist beim Bundesanzeiger nachgereicht werden?

Werden zur Wahrung der Frist der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen erforderlichen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich nachzureichen (§ 325 Absatz 1 Satz 5 HGB). Bilanz oder Anhang können nicht nachgereicht werden.

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