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Welche Gesellschaften können nach § 3 UmwG an einer Verschmelzung teilnehmen?

Folgende Gesellschaften sind u.a. verschmelzungsfähig nach § 3 UmwG:

Eine GmbH kann bspw. auf eine natürliche Person verschmolzen werden, so dass eine Fortsetzung der Tätigkeit gewährleistet ist.

Da die GbR nicht in der Aufzählung enthalten und diese abschliessend ist, ist diese nicht verschmelzungsfähig, ebenso wie die stille Gesellschaft und die Erbengemeinschaft.

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps und start-ups liegt ein großer Erfahrungsschatz der Wirtschaftsprüfer.

Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.

accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!