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Was beinhaltet die Lagebeurteilung im Prüfungsbericht?

Der Abschlussprüfer muss im Prüfungsbericht Stellung zur Lage des Unternehmens (zur VFE Lage) nehmen. (Lagebeurteilung)

Dabei kommt er seiner gesetzlichen Berichtspflicht nach, wenn er:

Was bedeutet bei einer Lagebeurteilung „Hervorheben“ und „Stellungnahme“?

Hervorheben bedeutet bei der Lagebeurteilung die Auswahl und Wiedergabe solcher Angaben des Jahresabschlusses und Lageberichts, die wichtige Veränderungen und Entwicklungslinien aufzeigen.
Wichtig für die Leser sind insbesondere solche Einflüsse, die das abgelaufene Jahr wesentlich tangiert haben und auch voraussichtlich in Zukunft von großer Bedeutung sind.
Analysen in diesem Zusammenhang umfassen vor allem Erläuterung wesentlicher Angaben, die Beschreibung von Ursachen und Wirkung. Dabei sind die Aussagen der gesetzlichen Vertreter egal ob positiv oder negativ für die künftige Entwicklung zu analysieren.
Wichtig ist, dass die vertiefende Erläuterung auf die Zusammensetzung und die wesentlichen Ursachen der festgestellten Veränderungen eingeht.

Analysierende, verbale Darstellungen sind ausreichend, ergänzende zahlenmässige Darstellungen sind im Einzelfall zweckmässig.

Beispiele für Kernaussagen der gesetzlichen Vertreter können sein?

  • Entwicklung des Unternehmens im Vergleich zur Branche
  • Umsatz und Auftragsentwicklung (große Aufträge)
  • Produktion (Änderung des Sortiments, Einkaufspreise schwankend)
  • Beschaffung (Preisrisiken)
  • Investitionen (Veraltung Anlagevermögen, Ausweitung Produktion)
  • Finanzierung (Umschuldung, Kreditlinien)
  • Personal- und Sozialbereich (Entlassungen)
  • Wichtige Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz– und Ertragslage und deren Entwicklung
  • wichtige Segmente und Sparten

Wie ist bei der Beurteilung der Fortführungsprognose zu verfahren?

Bei einer positiven Fortführungsprognose genügt eine kurze und knappe Feststellung im Prüfungsbericht.

Bei Risiken im Hinblick auf die Fortführung des Unternehmens sind vier Fälle wie folgt zu unterscheiden:

  • Annahme über die Fortführung ist angemessen, es besteht jedoch eine erhebliche Unsicherheit
    Neben der Stellungnahme hat der Abschlussprüfer auch im Rahmen der Berichterstattung über bestandsgefährdende Tatsachen auf diese Situation einzugehen
  • Annahme der Fortführung nicht angemessen
    Sofern das Unternehmen nach Einschätzung des Abschlussprüfers nicht in der Lage sein wird seine Unternehmenstätigkeit fortzuführen und der Jahresabschluss unter Fortführungswerten aufgestellt ist, hat der Abschlussprüfer seine Auffassung im Prüfungsbericht darzulegen, ggf. einen Versagungsvermerk zu erteilen und dies zu erläutern.
  • Fehlende oder unzureichende Einschätzung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter
    Der Abschlussprüfer hat in angemessenem Maße und mit der gebotenen Klarheit im Prüfungsbericht hierauf einzugehen und das Prüfungsurteil zu erläutern
  • Wesentliche Verzögerung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
    Liegen die Gründe der Verzögerung in der Existenz bestandsgefährdender Tatsachen, so ist hierauf einzugehen.

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