Inhalt

Was ist die Redepflicht des Wirtschaftsprüfers im Prüfungsbericht?

Die Redepflicht des Abschlussprüfers in seinem Prüfungsbericht ergibt sich aus § 321 Abs. 1 HGB:

In der Vorwegberichterstattung hat er darzulegen, ob:

  • Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften,
  • Tatsachen, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können (going-concern) oder
  • schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern

vorliegen.

Der Abschlussprüfer hat über diese Tatsachen zu berichten und die aus seiner Sicht daraus resultierenden Konsequenzen aufzuzeigen.
Die Zielsetzung der Redepflicht besteht darin, die Überwachungsorgane frühzeitig über derartige Tatsachen zu informieren, damit diese geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen können.

Wer sind Ihre Wirtschaftsprüfer für Abschlussprüfungen bei accura audit?

Herr Jonas aus Trier, Frau Jung aus Berlin-Mitte sowie Herr Maier aus München sind Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und Jahresabschlusserstellungen. Insbesondere im Bereich small & mid-caps und start-ups liegt ein großer Erfahrungsschatz der Wirtschaftsprüfer. Sie führen ebenso Financial Due Diligence Untersuchungen Ihres Targets sowie Horizon 2020 audits bundesweit durch.

Durch ihr Netzwerk mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern in der Schweiz und Luxemburg können wir Sie umfassend beraten.

accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – wir freuen uns für Sie tätig zu werden!