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Was muss der Wirtschaftsprüfer bei bestandsgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Tatsachen unternehmen?

Nach § 321 Abs. 1 HGB muss der Wirtschaftsprüfer bei der Durchführung der Abschlussprüfung über festgestellte Tatsachen berichten, welche die Entwicklung des geprüften Unternehmens wesentlich beeinträchtigen oder seinen Bestand gefährden (Frage des going concern)

Dabei ist nur in schwerwiegenden Fällen zu berichten und nicht bereits schon dann, wenn die Lage des zu prüfenden Unternehmens angespannt ist.
Allerdings ist bereits dann zu berichten, wenn wesentliche Tatsachen, die die Entwicklung des Unternehmens und deren Fortbestand betreffen eine Gefährdung ernsthaft zur Folge haben können. Dabei ist die Abgrenzung natürlich fliessend und insofern stark von der Einschätzung des Wirtschaftsprüfers abhängig.

Was könnten entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen sein?

Folgende Indikatoren können Ausschlag für entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen (going concern Problematik – red flags) sein:

  • lang anhaltende Dividendenlosigkeit
  • stark rückläufige Auftragseingänge
  • Verlust wesentlicher Marktanteile
  • übermässiges sales-and-lease back
  • drohende Sanierungen
  • behördliche Auflagen mit erheblichen Auswirkungen
  • negative Entwicklungen von Tochtergesellschaften

Was ist eine Bestandsgefährdung und was sind solche Tatsachen?

Eine Bestandsgefährdung liegt vor, wenn ernsthaft mit einer Einstellung des Geschäftsbetriebs in absehbarer Zeit zu rechnen ist oder das Unternehmen in Insolvenz gehen muss. Dabei muss sich die Gefährdung auf das Unternehmen als ganzes und nicht nur auf Teile beziehen.

Folgende Indikatoren können hierbei eine Rolle spielen:

  • erhebliche laufende Verluste ohne absehbares Ende
  • Fertigung erfolgt nicht kostendeckend
  • laufende Liquiditätsengpässe
  • drohende Zahlungsunfähigkeit
  • drohende Streichung von Kreditlinien
  • nachteilige langfristige Verträge
  • Haftungsrisiken
  • signifikante Fehlmaßnahmen des Managements

Zumeist ergibt sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Komponenten eine Bestandsgefährdung oder eine wesentliche Beeinträchtigung.

Wann ist über solche Gefährungen zu berichten?

Eine solche Redepflicht besteht bereits dann, wenn festgestellte Tatsachen eine Gefährdung des Unternehmensfortbestands bzw. eine wesentliche Entwicklungsbeeinträchtigung ernsthaft zur Folge haben können und nicht erst dann wenn der Bestand bereits gefährdet ist

Es ist somit so frühzeitig wie möglich zu berichten, damit den Adressaten eine entsprechende Frist für Maßnahmen verbleibt, die das Unternehmen nach vorne bringen.

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